Es frage sich daher, ob A. X. subjektiv aufgrund der gesamten Umstände habe annehmen dürfen, es liege eine Einwilligung von I. vor, das heisst, ob nicht subjektiv ein entschuldbarer Irrtum über die Sachlage bestanden habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass A. X. aufgrund der langjährigen Pflege des Gartens und der erfolgten Fällung von Bäumen seine Kompetenzen falsch verstanden habe. Des Weiteren sei abzuklären, ob I. den Zustand des Gartens schon im September 2001 hätte erkennen müssen und der Strafantrag daher verspätet sei. Die Akten wurden daher zur Ergänzung des Beweisverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.