F. Mit Beschluss des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 21. Mai 2003, mitgeteilt am 16. Juni 2003, wurde die Verhandlung vertagt und die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. Es sei offen, ob die Einwilligung von I. zu diesen Handlungen bestanden habe. Aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses habe zwar keine objektiv geäusserte Einwilligung bestanden. Es frage sich daher, ob A. X. subjektiv aufgrund der gesamten Umstände habe annehmen dürfen, es liege eine Einwilligung von I. vor, das heisst, ob nicht subjektiv ein entschuldbarer Irrtum über die Sachlage bestanden habe.