Den unmittelbaren Nachbarn hätten bereits Entschädigungen wegen Schäden ausgerichtet werden müssen. Wenn das Gericht festgestellt habe, die Straftat sei während des Herbsts/Winters 2001/2002 begangen worden, sei dies falsch. Der Zeitpunkt sei bekannt gegeben worden, nur seien die von ihm genannten Zeugen nicht befragt worden. Der Zeitpunkt habe selbst vom Experten nicht in Frage gestellt werden können. Das Parteigutachten sei aus dem Recht zu weisen. Zwei Bäume, welche nachweislich im März 2001 gefällt worden seien, würden nicht in die Adhäsionsklage fallen. Die drei anderen Bäume seien zudem nicht von ihm gefällt worden, sondern durch einen Waldfachmann.