„1. A. X. ist schuldig der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB. 2. Dafür wird er mit 2 Monaten Gefängnis bestraft. 3. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. 4. In teilweiser Gutheissung der Adhäsionsklage wird A. X. verpflichtet, I. Fr. 16'861.10 zu bezahlen. Die ausseramtlichen Entschädigungen bezüglich der Adhäsionsklage werden wettgeschlagen.