In der Ergänzung der Anklageschrift beantragte die Staatsanwaltschaft, dass A. X. der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen und zu einer auf zwei Jahre bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu verurteilen sei. C. Bereits am 6. August 2002 hatte I. beim Untersuchungsrichteramt Chur eine Adhäsionsklage einreichen lassen, wonach A. X. zu verpflichten sei, I. einen Betrag von Fr. 99'600.-- zu bezahlen. D. Mit Urteil vom 27. November 2002, mitgeteilt am 17. Februar 2003, erkannte das Bezirksgericht Landquart: