B. Mit Eingabe vom 17. April 2002 liess I. durch seinen Rechtsvertreter eine Strafanzeige gegen A. X. wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB einreichen. Am 19. April 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen A. X.. Nach der Schlussverfügung vom 24. Juli 2002 erliess die Staatsanwaltschaft am 21. August 2002 eine Anklageverfügung, mit welcher sie A. X. wegen mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB in Anklagezustand versetzte. Gemäss Anklageschrift vom gleichen Tag wurde der Anklage folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: