Im schweizerischen Zentralstrafregister ist der Berufungskläger mit einer Eintragung verzeichnet. Am 13. Januar 1999 wurde er vom Kreisgerichtsausschuss H. wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 25 Tagen verurteilt. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 10. Juli 2002 geniesst A. X. in der Gemeinde D. einen guten Leumund. Seine Lebensführung und sein Verhalten hätten bis anhin nie Anlass zu Klagen gegeben. Der Arbeitgeber schätzt ihn als zuverlässigen und hilfsbereiten Mitarbeiter.