{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-12_2003-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761785f5709aca190d38cff81c72e9106b9d5bdbb7ab56511f1e41c5bfe3974d08edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761785f5709aca190d38cff81c72e9106b9d5bdbb7ab56511f1e41c5bfe3974d08edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_12", "Checksum": "a22b0a4dfab5ff361ff65404ef91c345"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 03.12.2003 SB 2003 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 03.12.2003 SB 2003 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Vorinstanz hat offensichtlich übersehen, dass die Kosten der Untersuchung, welche im Zusammenhang mit der Strafanzeige wegen Drohung gegen den\nBerufungskläger entstanden sind, ihm nicht aufgebürdet werden können. Das Strafverfahren wurde in diesem Punkt eingestellt, wobei die Kosten bei der Prozedur\nbelassen wurden. Die Barauslagen hingegen wurden zu Recht dem Berufungskläger auferlegt.\n\nb) Schliesslich rechtfertigt sich mit Blick auf den Ausgang der Adhäsionsklage auch die vollständige Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten des Gerichtsverfahrens von Fr. 4'200.-- auf den Berufungskläger nicht. Zwar trifft es zu,\ndass die Kosten einer Adhäsionsklage in der Regel nicht dem Geschädigten überbunden werden können (Domenig, a.a.O., S. 126). Diese Praxis wird damit begründet, dass die Behandlung einer Adhäsionsklage in aller Regel nur unbedeutende\nKosten verursacht. Davon kann und soll jedoch dann abgewichen werden, wenn\nder Adhäsionskläger wesentlich mehr geltend macht als er zugesprochen erhält und\ndie Behandlung der Adhäsionsklage einen Aufwand erfordert, welcher über das\nsonst in Strafprozessen übliche Mass hinausgeht. Vorliegend verhält es sich derart,\ndass der Geschädigte mit seiner Adhäsionsklage weit überklagt hat. Wie dem vorinstanzlichen Urteil zu entnehmen ist, hat er des Weiteren mit seiner Klage auch bei\nder ersten Instanz einen erheblichen Aufwand verursacht. Es kann angesichts der\nAusführungen der Vorinstanz auf den Seiten 19 bis 32 des angefochtenen Urteils\nnicht davon ausgegangen werden, dass die Mitbehandlung der Adhäsionsklage im\nvorliegenden Strafverfahren nur unbedeutende Kosten mit sich gebracht hat. Vielmehr ist ein erheblicher Teil der erstinstanzlichen Gerichtskosten auf die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs durch I. zurückzuführen. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet es als vertretbar und angemessen, den von der Vorinstanz\n25\n\nfür das Strafverfahren aufgewendeten Kostenanteil auf Fr. 2'800.-- und jenen für die\nBehandlung der Adhäsionsklage auf Fr. 1'400.-- festzusetzen. Es rechtfertigt sich\nsodann auch, die auf die Adhäsionsklage zurückzuführenden Gerichtskosten entsprechend Art. 122 Abs. 1 ZPO den beiden Parteien entsprechend ihrem Verhältnis\ndes Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen. Von der Regel der ausgangsgemässen Verteilung der Kosten darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden; bei der\nKostenzuteilung ist somit in der Regel auf das formelle Obsiegen und Unterliegen\nabzustellen. Ausnahmen zu dieser Regel ergeben sich aus ausdrücklichen Gesetzesbestimmungen oder diese werden durch die Rechtsprechung ausgebildet. So\nkann insbesondere beim Scheidungsverfahren (vgl. PKG 1988 Nr. 14), bei Notwegrechtsprozessen (vgl. PKG 1991 Nr. 10) wie auch bei Erbteilungsklagen (vgl. Art.\n85 Abs. 4 EGzZGB) von dieser Regel abgewichen werden (vgl. PKG 1997 Nr. 14).\nBei Forderungsprozessen kann etwa dann von dieser Regel abgewichen werden,\nwenn eine Forderung nach richterlichem Ermessen festzusetzen ist, nicht erheblich\nüberklagt wird und überdies in einem solchen Fall ein wesentliches Interesse zur\nProzessführung ausgewiesen ist oder wenn die Leitscheinforderung in den Rechtsschriften reduziert wird und sich in der Folge das gesamte Verfahren inklusive Beweisverfahren nur noch auf den reduzierten Betrag beschränkt. Wo aber eine Forderung klar bezifferbar ist, kann von der Regel der ausgangsgemässen Verteilung\nder Kosten nicht abgewichen werden. Nachdem I. mit seiner Adhäsionsklage nur im\nRahmen von Fr. 16'861.10 anstelle der eingeklagten Fr. 99'600.-- durchgedrungen\nist, sind die auf das Adhäsionsverfahren zurückzuführenden Kosten von Fr. 1'400.-\n- zu einem Fünftel dem Berufungskläger und zu vier Fünfteln I. aufzuerlegen. Die\nauf das Strafverfahren entfallenden Kosten der Vorinstanz von Fr. 2'800.-- gehen\ndemgegenüber zu Lasten von A. X..\n\nc) Die von der Vorinstanz verfügte Wettschlagung der ausseramtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren im Zivilpunkt ist demgegenüber nicht\nzu beanstanden (vgl. dazu sinngemäss PKG 1990 Nr. 38).\n\n17. a) Nachdem die Berufung in den Punkten der Strafzumessung und der\nKostenauferlegung teilweise gutgeheissen wurde, sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- zu drei Vierteln zu Lasten von A. X. und zu einem Viertel\nzu Lasten des Kantons Graubünden aufzuerlegen (Art. 160 StPO). Die Kosten der\nErgänzung der Strafuntersuchung von Fr. 1'150.-- sind dem Berufungskläger aufzuerlegen, weil die Ergänzung mit Bezug auf die teilweise Gutheissung der Berufung ohne Einfluss geblieben ist.\n26\n\nb) Bezüglich der Parteikosten im Zivilpunkt ist festzuhalten, dass in\nErmangelung einer besonderen strafprozessualen Regelung der Parteikosten die\nBestimmungen der Zivilprozessordnung analog anzuwenden sind (Domenig,\na.a.O., S. 128, sowie PKG 1990 Nr. 38). Danach wird auch im Berufungsverfahren\nder Unterliegende verpflichtet, dem Obsiegenden alle durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist der\nBerufungskläger in der Zivilforderung im Berufungsverfahren vollständig unterlegen,\nweshalb er zu verpflichten ist, I. eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'000.--\nzu bezahlen.\n27\n\nDemnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :\n\n"}