{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-12_2003-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761785f5709aca190d38cff81c72e9106b9d5bdbb7ab56511f1e41c5bfe3974d08edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761785f5709aca190d38cff81c72e9106b9d5bdbb7ab56511f1e41c5bfe3974d08edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_12", "Checksum": "a22b0a4dfab5ff361ff65404ef91c345"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 03.12.2003 SB 2003 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 03.12.2003 SB 2003 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Der Eigentümer I. hat daraufhin dem Berufungskläger am 25. Januar 2000 schriftlich bekannt gegeben, dass er die zweite Birke bis\nauf weiteres stehen lassen wolle. Dies konnte vom Berufungskläger nicht anders\nverstanden werden, als dass I. ihm die Einwilligung nicht erteilen wollte. Es besteht\nkein Platz für die Annahme, I. habe im Jahre 2001 gleichwohl eine zumindest stillschweigende Ermächtigung zum Fällen der Bäume gegeben. Daran kann auch\nnichts ändern, dass der Berufungskläger seine bereits früher in Angriff genommene\nGartengestaltung auch nach dem Schreiben vom 25. Januar 2000 weitergeführt haben sollte. Damit muss aber von der Widerrechtlichkeit der Schädigung ausgegangen werden.\n\n14. a) Es fragt sich, ob dem Berufungskläger ein Verschulden angelastet\nwerden kann. Das Gesetz unterscheidet hiezu nur die Formen der Absicht und der\nFahrlässigkeit (Art. 41 Abs. 1 OR). Der Verschuldensbegriff ist dabei - mit Ausnahme der Urteilsfähigkeit - objektiviert, um den Ausgleich entgegenstehender Interessen von Schädiger und Geschädigtem Rechnung zu tragen (Brehm, Berner\nKommentar, a.a.O., N 190 zu Art. 41 OR). Die Objektivierung des Verschuldens\nverunmöglicht es dem Täter, sich durch persönliche Entschuldigungen wie Krankheit, Besorgnis, Stress und dergleichen zu befreien. Um festzustellen, ob ein Verhalten tadelnswert ist, muss ein Massstab herangezogen werden, der unabhängig\nvom Täter einen Verhaltensvergleich ermöglicht. Unwissen bezüglich der Handlungsfolgen entschuldigt nicht.\n\nb) Im Bereich des Vorsatzes werden verschiedene Formen unterschieden. Die böswillige Absicht bezweckt den rechtswidrigen Erfolg. Die Bewirkung\ndes Schadens ist Beweggrund des Handelns. Beim einfachen Vorsatz ist die schädigende Handlung nicht Zweck, sondern Mittel zum Zweck. Schliesslich ist beim\nEventualvorsatz der Eintritt des Schadens ungewiss, wird jedoch bewusst in Kauf\ngenommen.\n\nc) Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, hat der Berufungskläger\nden Schaden absichtlich herbeigeführt. Er hat die Fällung der Bäume im März 2001\nsowie im September 2001 ausgeführt beziehungsweise durch Dritte durchführen\nlassen. Damit hat er klarerweise bezweckt, das Grundstück auszulichten und von\n23\n\nden Bäumen zu befreien. Gleichzeitig ist nach den Beweisen davon auszugehen,\ndass der Berufungskläger den Eigentümer nicht über die Zerstörung der Bäume\ninformiert hat und trotz Kenntnis des Schreibens vom 25. Januar 2000 mit dem ausdrücklichen Hinweis, die Birke stehen zu lassen, ohne jede Rücksprache mit I. vorgegangen ist. Anhaltspunkte für einen entschuldbaren Sachverhaltsirrtum bestehen\nunter diesen Umständen nicht.\n\nd) Damit sind die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR für die Zusprechung eines Schadenersatzes im Umfang von Fr. 16'861.10 an den Eigentümer\nI. grundsätzlich erfüllt.\n\n15. a) Was die Höhe des Schadenersatzes betrifft, so genügt grundsätzlich jedes Verschulden für die volle Haftbarkeit des Schädigers. Die Vorinstanz hat\neine Schadenersatzbemessung im Sinne von Art. 43 f. OR gemacht und ausgehend\nvon einem Schaden von Fr. 33'475.-- infolge eines Selbstverschuldens im Sinne\nvon Art. 44 Abs. 1 OR den Schaden auf Fr. 16'861.10 reduziert.\n\nb) Grundsätzlich gilt die Regel des vollen Ersatzes des Schadens\n(Brehm, Berner Kommentar, a.a.O., N 43 zu Art. 41 OR), wobei der Richter die\nPflicht hat, die Umstände zu würdigen. Art. 44 Abs. 1 OR berechtigt den Richter, die\nErsatzpflicht zu ermässigen, wenn der Geschädigte in die schädigende Handlung\neinwilligt, oder Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben.\n\nc) Vorliegend besteht entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein\nAnlass für eine Reduktion des Schadenersatzanspruches. Es kann dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen, dass er die Gartenarbeit des Berufungsklägers\nwährend Jahren gutgeheissen hat. Es ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass die\nFällung von Bäumen mehrfach zu Diskussionen Anlass gegeben hatte. Indem der\nGeschädigte mit Schreiben vom 25. Januar 2000 ausdrücklich darauf hingewiesen\nhat, die zweite Birke bis auf weiteres stehen zu lassen, hat er dem Berufungskläger\nin hinreichender Art Klarheit über die fehlende Zustimmung verschafft. Der Berufungskläger konnte damit die Fortsetzung seiner Gartenarbeit nicht so verstehen,\ndass er die Kompetenz über das Fällen der Bäume inne hatte. Folglich kann dem\nGeschädigten nicht vorgeworfen werden, er habe einen Umstand geschaffen, welcher im Sinne von Art. 44 OR auf die Entstehung des Schadens hingewirkt habe.\n\nd) Auch wenn eine Reduktion des Schadenersatzanspruches nicht\nauszusprechen ist, hat die Vorinstanz im Ergebnis den Berufungskläger zu Recht\n24\n\nzur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 16'861.10 verurteilt. Nachdem\nI. das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten hat, braucht nicht überprüft zu werden, ob die Kosten der Neuanpflanzung den in der Offerte der N. festgehaltenen\nBetrag von Fr. 16'861.10 übersteigen. Ebensowenig ist abzuklären, ob die Vorinstanz mit der eigenen Ermittlung des Schadens zu Lasten des Berufungsklägers in\ndie Verhandlungsmaxime eingegriffen hat. Damit ist die Berufung im Adhäsionspunkt abzuweisen.\n\n"}