{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-12_2003-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761785f5709aca190d38cff81c72e9106b9d5bdbb7ab56511f1e41c5bfe3974d08edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761785f5709aca190d38cff81c72e9106b9d5bdbb7ab56511f1e41c5bfe3974d08edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_12", "Checksum": "a22b0a4dfab5ff361ff65404ef91c345"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 03.12.2003 SB 2003 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 03.12.2003 SB 2003 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachbeschädigung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2004 16\\x3Cbr\\x3E | Vermögen"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:25:53", "Checksum": "41ba5148ec3cbf6f0f205476c06758e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 03.12.2003 SB 2003 12\nRegeste:\nSachbeschädigung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2004 16\\x3Cbr\\x3E | Vermögen\n\n d) Dass I. bereits im September 2001 den Schaden hat erkennen können, wird von ihm bestritten. Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend nicht\nabschliessend entschieden zu werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die\nim Recht liegenden Beweise auf eine Kenntnisnahme erst im Februar 2002 hindeuten. So hat die Zeugin P. in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme ausgesagt, dass I. sie im Februar 2002 angerufen und gefragt habe, was mit den Bäumen\nlos sei. Des Weiteren ist während des ganzen Verfahrens der Kündigung des Mietverhältnisses sowie des anschliessenden Schlichtungsverfahrens nie auf den beseitigten Baumbestand hingewiesen worden. Dies obwohl I. in seinen Inseraten immer noch von einer Liegenschaft mit Baumbestand ausgegangen war.\n\n12. a) Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts\ndie ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung\nder Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand\nund dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 128\nIII 22 mit Hinweisen). Bäume gehören nach sachenrechtlichem Akzessionsprinzip\ndem Eigentümer des Grundstücks, auf dem sie wachsen. Ihre Zerstörung beeinflusst in der Regel den Wert des Grundstücks, dessen Bestandteil sie bilden (vgl.\nBGE 127 III 73). Unter Umständen könnte das Fällen sogar eine Werterhöhung eines Grundstückes zur Folge haben. Dies entbindet den Schädiger jedoch nicht von\neiner Ersatzpflicht. Hat der Eigentümer nämlich ein sachliches Interesse an der Unversehrtheit der zerstörten oder beschädigten Bäume, darf das Vorliegen eines Vermögensschadens nicht mit der Begründung verneint werden, die Zerstörung der\nBäume habe den Verkehrswert des Grundstücks nicht vermindert. Massgebend ist\nvielmehr, welches Interesse der Eigentümer an der Wiederherstellung des früheren\nZustandes hat (BGE 129 III 332 ff.). Lehre und Rechtsprechung gehen daher davon\naus, dass sich die Schadensbestimmung im Falle der Zerstörung oder Beschädigung von Bäumen grundsätzlich an den Kosten der Neuanpflanzung orientieren soll\n(BGE 129 III 334, 127 III 73). Bei solchen Sachverhalten steht der Anspruch des\nGeschädigten auf Naturalrestitution bzw. deren Surrogat in Form des Ersatzes der\nWiederherstellungskosten im Vordergrund. Wird Geldersatz verlangt, tritt dieser an\ndie Stelle des Naturalersatzes (BGE 129 III 334).\n\nb) Mit der Fällung von fünf Bäumen ist I. ein Schaden entstanden. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob die Nachbarn die Beseitigung der Bäume\nbegrüsst haben. Ob im Weiteren die Gartenanlage durch den Berufungskläger\nwährend seiner Mietdauer gepflegt worden ist, ist ebenfalls nicht von Belang. Dem\n21\n\nBaumgutachten der N. vom 14. März 2002 ist zu entnehmen, dass auf dem Grundstück von I. ein Kirschbaum, eine Birke, ein Feldahorn, eine Föhre sowie ein weiterer Baum, mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Ahorn, gefällt wurde. Entsprechende\nFotoaufnahmen liegen ebenfalls im Recht. Der Schaden der Beseitigung der bestehenden Bepflanzung liegt folglich in den Kosten der Neuanpflanzung der Bäume.\nDie Kosten der Neuanpflanzung errechnen sich aus dem Wert der Bäume in handelsüblicher Pflanzengrösse, aus den Nebenkosten der Neuanpflanzung (Auslese,\nTransport, fachgerechte Anfangspflege) sowie aus den zusätzlichen Aufwendungen\n(Ausheben des Wurzelstockes, Abtransport des zerstörten Baumes, Wiederherstellung des Geländes, administrative Aufwendungen).\n\nc) I. hat eine Offerte der N. in Chur eingeholt. Daraus ist ersichtlich,\ndass für das Aufladen, Abführen und Entsorgen der Äste und Stammstücke, das\nAuffräsen der Wurzelstöcke und Verteilen des Fräsgutes in den Rabatten, das Liefern und Einbringen von neuer Pflanzenerde, das Liefern und Einpflanzen von fünf\nneuen, grossen Bäumen sowie für die Anwachspflege mit Garantie Kosten von insgesamt Fr. 16'861.10 entstehen. Die durch den Adhäsionskläger eingereichten Abrechnungen über die Kosten, welche mit der Beseitigung und Entsorgung der\nBäume entstanden sind, bestätigen diese Offerte. Es kann aufgrund dieser Beweise\ndavon ausgegangen werden, dass I. ein Schaden von mindestens der I. zugesprochenen Fr. 16'861.10 entstanden ist. Abklärungen der Vorinstanz haben einen noch\nweit höheren Schaden ergeben.\n\n13. a) Dass das Handeln des Berufungsklägers mit der Fällung bzw. der\nVeranlassung der Fällung durch Dritte adäquat kausel den Schaden verursacht hat,\nwurde nicht bestritten und kann auch nicht ernsthaft in Frage gestellt werden.\n\nb) Die Zusprechung eines Schadenersatzes nach Art. 41 Abs. 1 OR\nerfordert ebenfalls das Vorliegen einer widerrechtlichen Handlung. Vorliegend\nwurde mit dem Fällen der Bäume das Eigentumsrecht von I. verletzt, weshalb\ngrundsätzlich von einer widerrechtlichen Handlung auszugehen ist. Auch bezüglich\ndes zivilrechtlichen Anspruches stellt sich indessen die Frage nach einer rechtswirksamen Einwilligung des Geschädigten in die Handlungen des Täters (vgl. Brehm,\nBerner Kommentar, a.a.O., N 63 zu Art. 41 OR).\n\nc) Wie bereits in strafrechtlicher Hinsicht aufgezeigt wurde, bestehen\nkeine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte für den Nachweis einer Einwilligung des Eigentümers I. in die Zerstörung der Bäume. Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass\n22\n\n"}