{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-12_2003-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761785f5709aca190d38cff81c72e9106b9d5bdbb7ab56511f1e41c5bfe3974d08edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761785f5709aca190d38cff81c72e9106b9d5bdbb7ab56511f1e41c5bfe3974d08edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_12", "Checksum": "a22b0a4dfab5ff361ff65404ef91c345"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 03.12.2003 SB 2003 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 03.12.2003 SB 2003 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Da\nBäume im fraglichen Alter nicht erhältlich seien, sei auf die Kosten für im Handel\nerhältliche Bäume abzustellen. Somit seien die Kosten zu ersetzen, welche für die\nEntfernung der zerstörten Bäume und die Neupflanzung möglichst gleichwertiger\nErsatzbäume anfallen würden. Innerhalb der Schweiz lieferbar seien die fünf Bäume\nzu einem Preis von Fr. 25'723.--. Weitere Aufwendungen für die Einpflanzungen,\ndie Beseitigung der Wurzelstöcke und für die Anwachspflege von Fr. 7'752.-- würden aufgerechnet. Dies ergebe einen Schadensbetrag von Fr. 33'475.--. Nachdem\nI. jedoch - zivilrechtlich - ein gewisses Selbstverschulden anzurechnen sei, da A. X.\nin den vergangenen Jahren rund 30 baumartige Sträucher und Bäume gefällt habe,\nrechtfertige sich eine Reduktion des Schadenersatzanspruches auf Fr. 16'861.10,\nwas der Offerte für die Neuanpflanzung von handelsüblichen Bäumen entspreche.\n\nc) A. X. hat in seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung von Fr. 16'861.10 gerügt. Er macht dazu geltend,\nder Anspruch sei bei zwei Bäumen, welche nachweislich im März 2001 gefällt worden seien, verjährt. Die anderen drei Bäume seien nicht von ihm persönlich gefällt\nworden.\n\n10. a) Nach Art. 133 Abs. 1 StPO können Entscheide der Bezirksgerichte\nund ihrer Ausschüsse über Adhäsionsklagen durch Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen werden, der darüber ohne Parteivortritt entscheidet.\nNachdem A. X. die Berufung frist- und formgerecht eingereicht hat, ist auch bezüglich der Adhäsionsforderung darauf einzutreten.\n\nb) Beim Adhäsionsprozess gilt an sich die im Zivilverfahren übliche\nVerhandlungs- und Dispositionsmaxime. Das Forderungsbegehren einer Adhäsionsklage muss in Wort und Zahl spezifiziert und substantiiert sein, selbst wenn es\nmündlich zu Protokoll gegeben wird (PKG 1970 Nr. 18; Padrutt, a.a.O., S. 329). Der\nAdhäsionskläger bleibt grundsätzlich beweispflichtig. Es wird ihm aber das aufgrund\nder strafprozessualen Instruktionsmaxime gesammelte Aktenmaterial zur Verfügung gestellt, wobei auch erst im Berufungsverfahren erhobene Beweise zugelassen werden (Art. 145 Abs. 2 StPO; Padrutt, a.a.O., S. 335). Im Weiteren wird aber\nnichts von Amtes wegen zu seinen Gunsten unternommen (Padrutt, a.a.O., S. 324\n19\n\nf.). Beweismittel müssen aber wenn möglich genannt werden, sofern sich diese\nnicht schon aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf das Strafverfahren ergeben\n(Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss., Zürich 1990, S. 66).\n\n11. a) In Frage steht vorliegend eine Haftung aus unerlaubter Handlung.\nNach Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz von Schaden verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit.\nVoraussetzung für die Haftung sind ein Schaden, die Widerrechtlichkeit der Handlung, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung\nund dem Schaden sowie ein Verschulden, wobei selbst eine leichte Fahrlässigkeit\ngenügen kann. Diese hätte allenfalls einen Einfluss auf die Schadenersatzbemessung (Brehm, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 1. Abteilung, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Art. 41 - 61 OR, 2. Aufl., Bern 1998, N 191 ff.\nzu Art. 41 OR).\n\nb) Soweit A. X. seine Berufung damit begründet, er habe drei Bäume\nnicht selbst gefällt, so ist festzuhalten, dass er selbstredend gleichwohl als Schädiger zu betrachten ist, wenn er die Fällung durch einen Waldfachmann in Auftrag\ngegeben hat. Eine Haftung nach Art. 41 OR vermag dadurch freilich nicht zu entfallen.\n\nc) Ebenso kann sich der Berufungskläger bei den bereits im März 2001\ngefällten Bäumen nicht darauf berufen, dass ein Schadenersatzanspruch verjährt\nsei. Nach Art. 60 Abs. 1 OR verjährt der Anspruch auf Schadenersatz in einem Jahre\nvon dem Tage an, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von\nder Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von\nzehn Jahren vom Tage der schädigenden Handlung an. Vorliegend wurde die Adhäsionsklage am 6. August 2002 eingereicht. Wie den verschiedenen Zeugenaussagen, insbesondere derjenigen von A. X. zu entnehmen ist, hat sich I. aber erst im\nSeptember 2001 auf der Liegenschaft des Berufungsklägers aufgehalten. Für einen\nAufenthalt auf der Liegenschaft zwischen März 2001 und September 2001 bestehen\ndemgegenüber keine Anhaltspunkte. Solches wird von den Parteien auch nicht behauptet. Damit ist davon auszugehen, dass I. auch bezüglich eines oder mehrerer\nim März 2001 gefällter Bäume frühestens bei seinem unbestrittenen Aufenthalt auf\nder Liegenschaft im September 2001 Kenntnis vom Schaden und vom Schädiger\nhätte haben können.\n20\n\n"}