{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-12_2003-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761785f5709aca190d38cff81c72e9106b9d5bdbb7ab56511f1e41c5bfe3974d08edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761785f5709aca190d38cff81c72e9106b9d5bdbb7ab56511f1e41c5bfe3974d08edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_12", "Checksum": "a22b0a4dfab5ff361ff65404ef91c345"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 03.12.2003 SB 2003 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 03.12.2003 SB 2003 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Ausgehend von ihrem objektiven\nErscheinungsbild erfolgt sodann eine Bemessung des Tatverschuldens nach der\nBeziehung des Täters zur Tat. Anschliessend wird dieses Verschulden durch\nBerücksichtigung der Motive, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse im\nHinblick auf die Persönlichkeit des Schuldigen präzisiert und individualisiert (vgl.\nTrechsel, a.a.O., N 10 zu Art. 63 StGB). Vorstrafen können dabei von erheblicher\nBedeutung sein, wenn sich der Täter durch diese nicht warnen und von der zu beurteilenden Straftat nicht abhalten liess (vgl. BGE 105 IV 226, 102 IV 233; Rehberg,\nStrafrecht II, 6. Aufl., Zürich 1994, S. 78). Bei den Strafzumessungsgründen ist also\nzwischen der Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente\nsind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung,\nmit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe zu beachten. Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse\nsowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wie Reue, Einsicht und\nStrafempfindlichkeit. Mit anderen Worten variiert das Tatverschulden mit der\nSchwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten\nder Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 113 ff.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, S. 220 ff.). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe innerhalb des\nordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen.\n\nb) Im Weiteren sieht das Gesetz eine Strafrahmenerweiterung vor,\nwenn einer oder mehrere der besonders aufgeführten Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe erfüllt sind (vgl. Art. 64 - 68 StGB). Bei ihrem Vorliegen ist der\nRichter nicht mehr an den für das betreffende Delikt geltenden Strafrahmen gebunden.\n\nc) Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht. Er hat mit\nseinem Tun einen erheblichen Schaden angerichtet, indem er den ganzen Baumbestand auf der Liegenschaft des Vermieters beseitigt hat und es für den Vermieter\nauch bei einer Neuanpflanzung junger Bäume nicht mehr möglich ist, den früheren\nZustand wiederherzustellen. Dem Berufungskläger ist dabei ein erhebliches Mass\n17\n\nan Entscheidungsfreiheit zuzugestehen. Es hat ihm aufgrund der Korrespondenzen\nbekannt sein müssen, dass der Baumbestand für I. von erheblicher Bedeutung war\nund dieser selbst über die Beseitigung von Bäumen hat entscheiden wollen. Durch\nRückfragen vor den Baumfällungen hätte er die Straftat leicht vermeiden können.\nMit Blick auf die Willensrichtung und die Beweggründe, mit welchen der Täter gehandelt hat, ist ihm demgegenüber zuzugestehen, dass er nicht einfach gehandelt\nhat, um dem Vermieter Schaden zuzufügen, sondern offensichtlich seine Vorstellungen über die Gestaltung des Gartens hat umsetzen wollen. Es ist durchaus zu\nberücksichtigen, dass der Berufungskläger über Jahre mit der Gartenpflege betraut\nund seine Arbeit vom Vermieter und den Nachbarn auch geschätzt worden war.\nStrafmindernd ist dem Berufungskläger sein guter Leumund zuzugestehen, straferhöhend wirkt sich seine Verurteilung aus dem Jahre 1999 wegen Verfügung über\nmit Beschlag belegte Vermögenswerte aus. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe bestehen nicht.\n\nd) Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint die von der\nVorinstanz ausgesprochene Gefängnisstrafe von zwei Monaten als zu hoch. Insbesondere aufgrund der persönlichen Beweggründe erweist sich nach Auffassung des\nKantonsgerichtsausschuss eine Gefängnisstrafe von 14 Tagen als angemessen.\nDie Berufung von A. X. ist daher bezüglich der Strafzumessung teilweise gutzuheissen. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist demzufolge aufzuheben und A. X. ist zu\neiner Gefängnisstrafe von 14 Tagen zu verurteilen.\n\ne) Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges unter Gewährung der minimalen Probezeit von zwei Jahren\nzugestanden. Da nur der Berufungskläger das vorinstanzliche Urteil angefochten\nhat, kann im Sinne des Verbotes der reformatio in peius nicht zu seinen Ungunsten\ndavon abgewichen werden (Art. 146 Abs. 1 StPO; Padrutt, a.a.O., S. 376).\n\n9. a) Mit Eingabe vom 6. August 2002 liess I. beim Untersuchungsrichteramt Chur innert der Frist von 20 Tagen seit der Schlussverfügung vom 24.Juli\n2002 (Art. 130 Abs. 2 StPO) eine Adhäsionsklage einreichen. Darin beantragte er,\nder Berufungskläger sei zu verpflichten, ihm einen Betrag von Fr. 99'600.-- zu bezahlen. Im Wesentlichen brachte er vor, der Berufungskläger habe widerrechtlich\npraktisch sämtliche Bäume auf dem Grundstück gefällt. Der Wert der Bäume werde\naufgrund ihres Alters von einem Experten auf Fr. 99'600.-- geschätzt. Allein die Neubepflanzung mit Bäumen ähnlicher Art und Struktur verursache Kosten von Fr.\n16'861.10.\n18\n\n"}