{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-12_2003-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761785f5709aca190d38cff81c72e9106b9d5bdbb7ab56511f1e41c5bfe3974d08edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761785f5709aca190d38cff81c72e9106b9d5bdbb7ab56511f1e41c5bfe3974d08edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_12", "Checksum": "a22b0a4dfab5ff361ff65404ef91c345"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 03.12.2003 SB 2003 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 03.12.2003 SB 2003 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zum Vorsatz gehört dabei nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der\nRechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (BGE 107 IV 192, 99 IV 58).\nAus dem Wissen des Täters um das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmales allein kann ohne weiteres auf das Wollen geschlossen werden, wenn sein\nHandeln vernünftigerweise nicht anders verstanden werden kann denn als Billigung\ndes vom Gesetz verpönten Verhaltens (BGE 92 IV 67). Eventualvorsatz genügt. Er\nliegt vor, wenn der Täter den als möglich vorausgesehenen Erfolg für den Fall seines Eintrittes billigt, sich mit ihm abfindet oder in Kauf nimmt (BGE 96 IV 100). Was\nder Täter weiss, will oder in Kauf nimmt, ist Tatfrage. Auch die Beweislast für die\ndem Angeklagten zur Last gelegten subjektiven Tatbestandsmerkmale liegt\ngrundsätzlich beim Staat (Schmid, a.a.O., N 278).\n\nb) Vorliegend ist unbestritten, dass der Berufungskläger wusste, dass\ner mit dem Fällen der Bäume das Eigentum von I. beschädigte. Er war sich fraglos\nim Klaren, dass er mit dem Fällen eine Schädigung grösseren Ausmasses verursachen würde, indem die bestehende Bepflanzung beseitigt würde. Mit seinem Tun\nwollte er diesen Erfolg fraglos auch bewirken. Dies zeigt der Beizug von K. und M.\nklar auf. Damit hat der Berufungskläger den ihm vorgeworfenen Sachverhalt fraglos\nvorsätzlich begangen.\n\nc) Wie der Kantonsgerichtsausschuss mit Beschluss vom 21. Mai\n2003 festgestellt hat, stellt sich im vorliegenden Fall jedoch die Frage nach einem\nallfälligen entschuldbaren Irrtum über die Sachlage. Wenn nach dem Beweisergebnis objektiv keine Ermächtigung zum Fällen der fünf Bäume vorgelegen hat, ist zu\nprüfen, ob der Berufungskläger im konkreten Fall von einer vermeintlichen Einwilligung des Rechtsgutträgers in das Fällen der Bäume ausgehen hat dürfen. Es stellt\nsich mit anderen Worten die Frage nach einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von\nArt. 19 StGB über die irrige Annahme einer objektiven Rechtfertigungslage, nämlich\nüber das Bestehen einer Einwilligung des Geschädigten in die Straftat (Trechsel,\na.a.O., N 6 zu Art. 19 StGB; Jenny, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, N 12 f.\n15\n\nzu Art. 19 StGB). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt der Richter die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt,\nden sich der Täter vorgestellt hat (Art. 19 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter einen Irrtum\nbei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 19 Abs. 2\nStGB).\n\nd) Nach der Würdigung der vorliegenden Beweise darf aber nicht davon ausgegangen werden, dass A. X. sich in einer irrigen Vorstellung über eine von\nI. zum Fällen aller Bäume bestehenden Ermächtigung befunden hat. Insbesondere\nkann sich der Berufungskläger nicht glaubwürdig auf ein angebliches Gartenbaukonzept berufen, welches ihm die Kompetenz zur Fällung auch der Bäume verschafft hätte. Wohl sind offenbar einige Bäume unter Mithilfe und Anleitung von I.\ngefällt worden. Gerade die Korrespondenz zwischen den Parteien im Herbst 1999\nund im Januar 2000 zeigt aber deutlich auf, dass das Fällen von Bäumen zwischen\nden Parteien Gegenstand von Diskussionen bildete. Aufgrund der Äusserungen ist\nklar davon auszugehen, dass beide Parteien die Kompetenzzuteilung auch so verstanden haben, dass I. die konkrete Ermächtigung zur Beseitigung des Baumbestandes erteilen musste. Andernfalls ergäbe es keinen Sinn, dass der Berufungskläger I. um entsprechenden Bescheid ersucht hat und I. wiederum ihm am 25. Januar 2000 eine klare Absage bezüglich der Beseitigung der zweiten Birke erteilt hat.\nAngesichts dieser Verhaltensweisen kann nicht davon ausgegangen werden, dass\nsich der Berufungskläger in einem Irrtum über die Einwilligung von I. zum Fällen der\nBäume befunden hat. Eine Anwendung von Art. 19 StGB auf die Beseitigung des\nBaumbestandes im Jahre 2001 ist damit zum vornherein ausgeschlossen.\n\ne) Liegt aber kein Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 19 StGB über\neine scheinbare Einwilligung von I. vor, hat der Berufungskläger den Tatbestand der\nmehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB objektiv und\nsubjektiv erfüllt. Die Vorinstanz hat ihn daher zu Recht der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.\n\n8. a) Bei der Strafzumessung kommt dem Kantonsgerichtsausschuss\ngegenüber den unteren Instanzen eine freie Ermessenskontrolle zu (Art. 146 Abs.\n1 StPO; Padrutt, a.a.O., S. 375). Er wendet die Regeln über die Strafzumessung\nselbständig an. Die Strafzumessung ist vom Schuldprinzip beherrscht, hat doch der\nRichter nach Art. 63 StGB die Strafe innerhalb des für den betreffenden Tatbestand\n16\n\n"}