{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-12_2003-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761785f5709aca190d38cff81c72e9106b9d5bdbb7ab56511f1e41c5bfe3974d08edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761785f5709aca190d38cff81c72e9106b9d5bdbb7ab56511f1e41c5bfe3974d08edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_12", "Checksum": "a22b0a4dfab5ff361ff65404ef91c345"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 03.12.2003 SB 2003 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 03.12.2003 SB 2003 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Fällungen selbst\noder mit Hilfe von beigezogenen Dritten an die Hand genommen hat.\n\nd) Der Berufungskläger macht demgegenüber eine generelle Ermächtigung geltend, welche er im Jahre 1998 erhalten habe, und beruft sich jeweils auf\nein sogenanntes Gartenkonzept. In seiner Berufungsschrift führt er die Neugestaltung des Gartens ins Feld. Dass I. dem Berufungskläger eine generelle Ermächtigung für eine Neugestaltung des Gartens erteilt hat, welche auch das Fällen von\nBäumen beinhaltete, geht aus dem Beweisergebnis allerdings nicht hervor. Ein eigentliches Gartenkonzept lag zu keinem Zeitpunkt schriftlich vor. Auch die Nachbarn konnten ein solches nicht bestätigen. K. führte aus, er wisse nichts von einer\nGenehmigung von I. zur Fällung von Bäumen. Letzterer habe ihm lediglich in den\n90er Jahren in Aussicht gestellt, dass die Bäume gelegentlich wegkommen würden.\nDie Nachbarin P. wusste ebenfalls nichts von einer Genehmigung. Anhaltspunkte,\ndass die Tätigkeit im Garten der Liegenschaft mit einer Neugestaltung das Fällen\nvon Bäumen mitbeinhaltete, bestehen daher nicht. Aus dem Umstand, dass der Berufungskläger offenbar mehrere Sträucher und strauchartige Bäume beseitigt hat,\nkann darauf ebenfalls nicht geschlossen werden.\n\ne) Von Bedeutung sind die Korrespondenzen vom Januar 2000. Bereits am 13. Januar 2000 hatte der Berufungskläger beanstandet, dass I. keine Ausführungen über eine Beteiligung an Investitionen gemacht hatte. Er erachtete in diesem Zusammenhang das Entfernen aller Baumstümpfe und eine Begründung als\nwünschenswert und erhoffte von I. einen entsprechenden Bescheid. I. teilte dem\nBerufungskläger am 25. Januar 2000 mit, dass die Birke im Garten bis auf weiteres\nstehen gelassen werde. Offensichtlich fand zwischen den Parteien rund eine Woche\nzuvor ein Gespräch statt, an welchem die Fällung einer Birke thematisiert worden\nwar. Dieses ausdrückliche Verbot lässt nicht darauf schliessen, dass I. in der Folge\nfür die Fällung sämtlicher verbleibender Bäume - darunter auch die zweite Birke -\ngar nicht mehr kontaktiert werden musste.\n\nf) Aus den verschiedenen Anfragen und Antworten geht vielmehr hervor, dass von einer generellen Ermächtigung aus dem Jahre 1998 nicht gesprochen\nwerden kann und auch keine der Parteien von einer solchen Kompetenz des Berufungsklägers ausgegangen war oder als Ergebnis der bisherigen Bemühungen des\nBerufungsklägers im Garten der Liegenschaft betrachtet hatte. Auch das Verhalten\n13\n\nvon I. lässt keinen anderen Schluss zu. Seinen verschiedenen Inseraten ist zu entnehmen, dass I. seine Liegenschaft jeweils zur Vermietung bzw. Verkauf ausgeschrieben und ausdrücklich auf den schönen und gepflegten Baumbestand und\nGarten hingewiesen hatte. Dass das nach der Fällung der Bäume erschienene Inserat nur deshalb erschienen ist, um die Strafanzeige zu rechtfertigen, erscheint\ndabei als nicht nachvollziehbar.\n\ng) Die Aussagen der Ehefrau und der Tochter des Berufungsklägers\nkönnen daran nichts ändern. Wenn B. X. ausgeführt hat, I. habe gesagt, sie könnten\n„umtun“, was sie wollten und sie könnten sich so verhalten, dass sie sich wohl fühlen\nwürden, ist festzuhalten, dass wie erwähnt das von den Parteien - unter anderem in\nmehreren Korrespondenzen - an den Tag gelegte Verhalten damit nicht übereinstimmt. Widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind die Aussagen von J. X..\nWenn sie ausführt, mehrfach die Zustimmung zum Fällen irgendwelcher Bäume auf\ndem ganzen Grundstück bekommen zu haben, steht dies in auffälligem Widerspruch zum Verhalten der Parteien bei der früheren Beseitigung von Bäumen, zu\nwelchen I. jeweils ausdrücklich beigezogen wurde. Der Beizug von I. zu den Baumfällungen wurde von der Zeugin P. im Übrigen gerade bestätigt. Demgegenüber hat\ndie Zeugin J. X. nicht sagen können, ob nach dem 25. Januar 2000 eine Zustimmung für die Fällung der zweiten Birke erteilt worden ist.\n\nh) Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers erscheinen die\nAussagen von I. nicht unglaubhaft. Wenn dieser sich nicht mehr an das genaue\nDatum seines Besuches im Hause X. erinnern kann, ist dies hinsichtlich der Erteilung einer Ermächtigung zur Fällung der Bäume nicht relevant. Dass I. anlässlich\ndieses Besuches keine Kenntnis von der Fällung der Bäume erhalten hat, ist anhand verschiedener Beweismittel nachvollziehbar und glaubhaft. Es ist auf die Zeugenaussage von P. zu verweisen. Diese gab zu Protokoll, I. habe sie im Verlaufe\ndes Winters angerufen und gefragt, was mit den Bäumen geschehen sei. Ebenso\nist während des ganzen Schlichtungsverfahrens nie auf die beseitigten Bäume hingewiesen worden. Schliesslich hat I. in seinem Inserat, welches nach seinem Besuch im Hause X. publiziert wurde, wie früher auf seinen grossen Umschwung mit\nBaumbestand hingewiesen. Gerade diese Umstände lassen auch nicht darauf\nschliessen, dass I. von einer von ihm erteilten Ermächtigung zum Fällen der Bäume\nausgegangen ist.\n\ni) Zusammenfassend kommt das Gericht in Würdigung der Beweise\nzum Schluss, dass I. eine Ermächtigung zur Beseitigung des Baumbestands auf\n14\n\nseinem Grundstück weder ausdrücklich noch stillschweigend erteilt hat. Ein Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Trägers des geschädigten Rechtsgutes in die\nSachbeschädigung ist daher nicht gegeben, weshalb der objektive Tatbestand von\nArt. 144 Abs. 3 StGB erfüllt ist.\n\n"}