{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-12_2003-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761785f5709aca190d38cff81c72e9106b9d5bdbb7ab56511f1e41c5bfe3974d08edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761785f5709aca190d38cff81c72e9106b9d5bdbb7ab56511f1e41c5bfe3974d08edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_12", "Checksum": "a22b0a4dfab5ff361ff65404ef91c345"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 03.12.2003 SB 2003 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 03.12.2003 SB 2003 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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An den Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt\nwird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der\nTäterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden\nBeweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von\nder Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer\nmöglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich\nvielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst\num solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37).\nAufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen\nZweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt\nzu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu\nbeseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, Strafprozessrecht, N 289). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur\nAnwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung\nder Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst\nwenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung\nzu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt,\na.a.O., S. 307). Alsdann hat ein Freispruch zu erfolgen.\n\nb) Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz\nder freien Beweiswürdigung eine Rangordnung. Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel\nmit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte vor allem ein Verfahrensobjekt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Würdigung\n11\n\nder Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst\ndie Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend.\nMassgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft des konkreten Beweismittels (ZR 91/92 1992/1993 Nr. 35; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel/Genf/München 1999, S. 269), wobei nicht in erster Linie\ndie Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner\nkonkreten Aussage im Vordergrund steht.\n\n6. a) Eine schriftliche Ermächtigung von I. zur Fällung sämtlicher Bäume\nauf seiner Liegenschaft ist den Beweisen nicht zu entnehmen. Ebensowenig darf\naufgrund des Beweisergebnisses auf eine von I. mündlich geäusserte ausdrückliche\noder auf eine stillschweigend erteilte Einwilligung zur Fällung der fünf Bäume ausgegangen werden. Vielmehr muss aufgrund der Umstände in der Beweiswürdigung\ndarauf geschlossen werden, dass eine Ermächtigung von I. zum Fällen der fünf in\nFrage stehenden Bäume weder ausdrücklich noch stillschweigend je erteilt worden\nist.\n\nb) Festzuhalten ist, dass auf dem Grundstück von I. seit Mietbeginn im\nJahre 1997 offensichtlich im Einverständnis mit diesem schon Bäume gefällt worden\nsind. Dies haben sowohl I., der Berufungskläger wie auch einige Nachbarn in ihren\nAussagen bestätigt. Ebenso ist unbestritten, dass sich der Berufungskläger nach\nMietbeginn der Gartenpflege gewidmet hat und sich von seinen Vormietern diesbezüglich offensichtlich in positiver Hinsicht abgehoben hat, was zur Zufriedenheit von\nNachbarn und I. geführt hat. Daraus lässt sich indessen nicht eine generelle Ermächtigung zur Fällung sämtlicher Bäume auf der Liegenschaft ableiten.\n\nc) Es fällt nämlich auf, dass auch bei den früher durchgeführten Fällungen von Bäumen ausdrückliche Ermächtigungen von I. vorgelegen haben. Wie\nden Korrespondenzen zu entnehmen ist, haben sich die Mietparteien abgesprochen. Die Nichtvornahme einer Fällung durch I. hat sogar zu einer schriftlichen Beanstandung des Berufungsklägers am 18. September 1999 geführt. Bereits dieser\nUmstand wirkt dem Vorbringen des Berufungsklägers, eine generelle Kompetenz\nfür das Fällen von Bäumen im Garten inne gehabt zu haben, entgegen. Vielmehr\nhat der Berufungskläger I. angeboten, die Bäume selber zu fällen. Ein Fällen von\nBäumen durch den Berufungskläger oder durch von ihm beigezogene Dritte entsprach daher offensichtlich nicht der üblichen Vorgehensweise. Vielmehr fällt auf,\ndass die Beseitigung der Bäume früher durch I. selbst oder unter Beizug von Dritten\n- etwa Herrn O. - durchgeführt wurde. I. hat denn auch in seiner Zeugenaussage\n12\n\n"}