{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-12_2003-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761785f5709aca190d38cff81c72e9106b9d5bdbb7ab56511f1e41c5bfe3974d08edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761785f5709aca190d38cff81c72e9106b9d5bdbb7ab56511f1e41c5bfe3974d08edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_12", "Checksum": "a22b0a4dfab5ff361ff65404ef91c345"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 03.12.2003 SB 2003 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 03.12.2003 SB 2003 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Das Kantonsgericht hat das Vorliegen eines grossen Schadens bereits\nbei Fr. 5'000.-- bejaht (PKG 1978 Nr. 12). Im Durchschnittsfall drängt sich dabei\naber eine objektive Untergrenze des Schadens von Fr. 10'000.-- auf (Weissenberger, Basler Kommentar zum StGB, Strafgesetzbuch II, Art. 111 - 401 StGB, Basel\n2003, N 36 f. zu Art. 144 StGB mit weiteren Hinweisen). Beizufügen ist aber, dass\nsowohl materielle Schäden wie auch solche immaterieller und ideeller Art zu berücksichtigen sind. Zu berücksichtigen sind namentlich die Kosten für die Wiederbeschaffung, die Reparatur oder die Schadensbegrenzung. Des Weiteren sind auch\nFolgeschäden, Affektionsschäden, Imageschäden und dergleichen zu berücksichtigen (Weissenberger, Basler Kommentar zum StGB, a.a.O., N 35 f zu Art. 144\nStGB). Auch wenn der Schadensbegriff von Art. 144 Abs. 3 StGB nicht dem zivilrechtlichen von Art. 41 OR gleichzusetzen ist, ist unter Hinweis auf BGE 129 III 332\nff. festzuhalten, dass es nicht angeht, eine durch die Beseitigung von Bäumen angeblich entstandene Verkehrswertsteigerung schadensmindernd gegenüberzustellen. Massgebend ist vielmehr das Interesse des Eigentümers an der Wiederherstellung des früheren Zustandes. Soweit der Berufungskläger geltend macht, die Nachbarn hätten die Fällung begrüsst, ist dies für die Qualifizierung eines grossen Schadens damit irrelevant.\n\ne) Vorliegend ist fraglos von einem grossen Schaden auszugehen. I.\nhat bei der N. ein Gutachten zur Schadenshöhe sowie eine Offerte in Auftrag gegeben. Daraus geht hervor, dass die Neubepflanzung mit handelsüblichen Bäumen,\ndie Beseitigung und Entsorgung der Äste und Stammstücke bereits Kosten von Fr.\n16'861.10 verursacht. Die in der Folge eingelegten Rechnungen mit der Beseitigung\nder Äste und Stammstücke bestätigen die Offerte. Mit diesen Kosten sind jedoch\nnoch nicht der Wert der beseitigten Bäume sowie der Affektionswert der Baumbepflanzung abgedeckt. Die N. hat den Schaden nach den Richtlinien zur Wertberechnung von Bäumen der Vereinigung Schweizerischer Stadtgärtnereien und Gartenbauämter (VSSG) ermittelt und mit Fr. 99'600.-- bemessen. Ob diese Berechnungsart zutreffend ist, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. Sie\nzeigt aber auf, dass mit der Beseitigung der fünf Bäume ein grosser Schaden im\nSinne von Art. 144 Abs. 3 StGB entstanden ist. Dies gilt umso mehr, als I. offensichtlich grossen Wert auf die Baumbepflanzung gelegt hat. Er hat jeweils in den\nJahren 1994, 1997 und 2001 in seinen Inseraten auf den Baumbestand hingewie-\n9\n\nsen. Auch die persönlichen Verhältnisse von I. sprechen daher klar für einen grossen Schaden, weshalb der qualifizierte Tatbestand von Art. 144 Abs. 3 StGB zu\nprüfen ist.\n\nf) Weil eine Tat nach Art. 144 Abs. 3 StGB von Amtes wegen zu verfolgen ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob I. mit seiner Strafanzeige vom 17.\nApril 2002 die Frist von drei Monaten für die Einreichung eines Strafantrages (Art.\n29 StGB) gewahrt hat.\n\n4. a) Nachdem der Berufungskläger die fünf im Eigentum von I. stehenden Bäume gefällt hat oder durch einen Waldfachmann fällen liess, liegt ein tatbestandsmässiges Verhalten nach Art. 144 Abs. 3 StGB vor. Ein tatbestandsmässiges\nVerhalten ist allerdings nur dann strafbar, wenn es rechtswidrig ist. Rechtswidrig ist\ndabei jedes tatbestandsmässige Verhalten, welches nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist (Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Aufl., Zürich 2001, S.\n172). Ein Rechtfertigungsgrund stellt insbesondere die Einwilligung des Rechtsgutträgers dar. Dessen Einwilligung schliesst das Unrecht der Tat aus, sofern er zur\nDisposition über das Rechtsgut überhaupt befugt ist (BGE 99 IV 210 f., 100 IV 159,\n109 V 105). Die Einwilligung muss vor der Tat erteilt werden und dabei nach aussen\nhervorgetreten sein. Das blosse Geschehenlassen oder der blosse Einwilligungswille reicht nicht aus. Die Rechtfertigung reicht im Übrigen nur so weit wie die Einwilligung (BGE 100 IV 160). Auch eine stillschweigende Einwilligung ist freilich möglich. Schliesslich kann die Einwilligung auch generell oder unter Bedingungen ausgesprochen werden, die dann vom Handelnden zu beachten sind (Seelmann, Basler Kommentar zum StGB, Strafgesetzbuch I, Art. 1 - 110 StGB, N 18 ff. vor Art. 32\nStGB).\n\nb) Der Berufungskläger macht in seiner Berufungsschrift im Wesentlichen geltend, die Bäume seien im Einverständnis mit I. gefällt worden. Er habe über\nJahre hinweg immer im Einvernehmen mit diesem gehandelt. I. sei mit der Neugestaltung des Gartens hoch zufrieden und einverstanden gewesen. Das Vorliegen\neines Einverständnisses wird von I. indessen vollumfänglich bestritten.\n\n5. a) Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob aufgrund der vorhandenen Beweise dem Berufungskläger die ihm vorgeworfenen Handlungen mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden können und nicht von einer Einwilligung von\nI. zum Fällen der Bäume ausgegangen werden muss. Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO in Verbindung mit\n10\n\n"}