{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-12_2003-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761785f5709aca190d38cff81c72e9106b9d5bdbb7ab56511f1e41c5bfe3974d08edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761785f5709aca190d38cff81c72e9106b9d5bdbb7ab56511f1e41c5bfe3974d08edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_12", "Checksum": "a22b0a4dfab5ff361ff65404ef91c345"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 03.12.2003 SB 2003 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 03.12.2003 SB 2003 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachbeschädigung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2004 16\\x3Cbr\\x3E | Vermögen"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:25:53", "Checksum": "41ba5148ec3cbf6f0f205476c06758e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 03.12.2003 SB 2003 12\nRegeste:\nSachbeschädigung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2004 16\\x3Cbr\\x3E | Vermögen\n\n 2. Der Kantonsgerichtspräsident kann eine mündliche Verhandlung von\nsich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen, wenn die persönliche Befragung\ndes Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1\nStPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3\nStPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der\nkantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf,\ndass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt unter dem Vorbehalt von Art. 107 StPO dem Grundsatz nach nicht\nnur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch\nauf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO.\n\nDer Betroffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des\nBetroffenen ausdrücklich ergibt. Vorliegend hat sich der Berufungskläger mit seiner\nBerufung vom 24. März 2003 nach der Beweisergänzung eine weitere Stellungnahme vorbehalten und zudem festgehalten, danach sei eine mündliche Berufungsverhandlung wünschenswert. Von der mit Verfügung vom 3. November 2003 eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme zur Beweisergänzung hat der Berufungskläger indessen nicht Gebrauch gemacht. Aus diesem Verhalten kann geschlossen\nwerden, dass er somit auch eine mündliche Berufungsverhandlung nicht mehr ausdrücklich beantragt.\n\nDavon abgesehen besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende\nGericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat und der\nBerufungskläger dabei anwesend war, bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine\nzusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, sondern die Akten vollständig sind, eine reformatio in peius, das heisst eine Abänderung des vorinstanzlichen Urteil zu Ungunsten des Berufungsklägers, ausgeschlossen ist und sich ferner im vorliegenden Fall keine Fragen zur Person des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht genügend aufgrund der Akten beantworten lassen.\nZudem steht einem nichtöffentlichen Verfahren kein öffentliches Interesse entgegen\n7\n\n(vgl. Art. 107 StPO; BGE 119 Ia 318; ZR 99 2000 Nr. 36; SJZ 96 2000 S. 197 f.).\nDie streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht\nentschieden werden. Ein persönliches Vortreten von A. X. ist nicht notwendig.\n\n3. Im angefochtenen Urteil wurde der Berufungskläger der mehrfachen\nSachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen.\n\na) Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder\nNutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf\nAntrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Gegen-stand\nder Sachbeschädigung können nur körperliche Sachen sein, darunter auch unbewegliche Objekte wie Bäume und Pflanzen jeglicher Art (vgl. BGE 115 IV 26). Es ist\nnicht erforderlich, dass die Sache einen konkreten Verkehrswert hat. Als Tatobjekt\nstehen weiterhin fremde Sachen im Vordergrund, das heisst solche, an denen ein\nEigentumsrecht eines anderen besteht. Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 144 Abs. 3\nStGB). Die Tat wird dabei von Amtes wegen verfolgt.\n\nb) Unbestritten ist, dass der Berufungskläger selbst Bäume gefällt hat\nund im September 2001 durch die beigezogenen K. und M. mehrere Bäume hat\nfällen lassen. Ihm ist daher in strafrechtlicher Hinsicht klarerweise das Fällen aller\nfünf Bäume als Täter bzw. Mittäter zuzurechnen (vgl. Trechsel, Schweizerisches\nStrafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 9 ff vor. Art. 24 StGB).\nEntgegen seinen Ausführungen in der Berufungsschrift kann sich der Berufungskläger nicht aus der strafrechtlichen Verantwortung ziehen, wenn die Bäume durch\neinen von ihm beigezogenen Waldfachmann gefällt wurden. Was die Anzahl der\nBäume betrifft, so handelt es sich übereinstimmenden Aussagen zufolge um fünf\nBäume. Einzig der Zeitpunkt der Fällung ist umstritten, insbesondere was die Fällung vom März 2001 angeht.\n\nc) Von Bedeutung für die Beurteilung des strafrechtlichen Verhaltens\nist die Höhe des durch die Fällung verursachten Schadens. Sollte das Fällen der\nfünf Bäume die Merkmale einer qualifizierten Tat nach Art. 144 Abs. 3 StGB aufweisen, so ist die Tat von Amtes wegen zu verfolgen. Der Zeitpunkt der Fällung der\nBäume ist alsdann für die strafrechtliche Verjährung bzw. die rechtzeitige Einreichung der Strafanzeige irrelevant.\n\nd) Die Höhe des für eine Qualifikation notwenigen Schadens wird von\nArt. 144 Abs. 3 StGB nicht selbst festgelegt. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt\n8\n\n"}