{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-12_2003-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761785f5709aca190d38cff81c72e9106b9d5bdbb7ab56511f1e41c5bfe3974d08edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761785f5709aca190d38cff81c72e9106b9d5bdbb7ab56511f1e41c5bfe3974d08edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_12", "Checksum": "a22b0a4dfab5ff361ff65404ef91c345"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 03.12.2003 SB 2003 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 03.12.2003 SB 2003 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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I. habe die ganze Zeit seine Tätigkeiten gekannt, insbesondere die Fällungen. Er sei mit der Neugestaltung des Gartens zufrieden und einverstanden gewesen. I. habe den Nachbarn eröffnet, dass\n4\n\nalle Bäume wegkämen. Er habe teilweise selbst Hand angelegt. Anlässlich der Heizungsinstallation zwei Tage nach der letzten Fällung sei I. vor Ort gewesen. Er sei\ndarauf aufmerksam gemacht worden, dass es nun viel zu hächseln gebe. Davon\nwolle er nun nichts mehr wissen. Ein Augenschein hätte bewiesen, dass der Haufen\nunübersehbar gewesen sei, und zwar auch vom Wohnzimmer und der Küche aus.\nVon allen Nachbarn sei es aufgrund des verwahrlosten Zustandes geschätzt worden, was geschehen sei. Den unmittelbaren Nachbarn hätten bereits Entschädigungen wegen Schäden ausgerichtet werden müssen. Wenn das Gericht festgestellt\nhabe, die Straftat sei während des Herbsts/Winters 2001/2002 begangen worden,\nsei dies falsch. Der Zeitpunkt sei bekannt gegeben worden, nur seien die von ihm\ngenannten Zeugen nicht befragt worden. Der Zeitpunkt habe selbst vom Experten\nnicht in Frage gestellt werden können. Das Parteigutachten sei aus dem Recht zu\nweisen. Zwei Bäume, welche nachweislich im März 2001 gefällt worden seien, würden nicht in die Adhäsionsklage fallen. Die drei anderen Bäume seien zudem nicht\nvon ihm gefällt worden, sondern durch einen Waldfachmann.\n\nWährend die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 31. März\n2003 auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess I. mit Vernehmlassung vom 14.\nApril 2003 die Abweisung der Berufung beantragen.\n\nF. Mit Beschluss des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 21.\nMai 2003, mitgeteilt am 16. Juni 2003, wurde die Verhandlung vertagt und die Sache\nzur Ergänzung des Beweisverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. Es sei offen, ob die Einwilligung von I. zu\ndiesen Handlungen bestanden habe. Aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses\nhabe zwar keine objektiv geäusserte Einwilligung bestanden. Es frage sich daher,\nob A. X. subjektiv aufgrund der gesamten Umstände habe annehmen dürfen, es\nliege eine Einwilligung von I. vor, das heisst, ob nicht subjektiv ein entschuldbarer\nIrrtum über die Sachlage bestanden habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass A. X.\naufgrund der langjährigen Pflege des Gartens und der erfolgten Fällung von Bäumen seine Kompetenzen falsch verstanden habe. Des Weiteren sei abzuklären, ob\nI. den Zustand des Gartens schon im September 2001 hätte erkennen müssen und\nder Strafantrag daher verspätet sei. Die Akten wurden daher zur Ergänzung des\nBeweisverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Insbesondere wurden die Einvernahmen von J. X. und K. zum Vorliegen eines Gartenkonzeptes und\nzum Verhalten von I., zu den Zusagen von I. und dessen Anwesenheit nach der\nFällung der Bäume und zu unterschiedlichen Vereinbarungen vor und hinter dem\n5\n\nHaus angeordnet. Ebenso wurde die Einvernahme des Waldfachmannes empfohlen.\n\nG. In der Folge wurden verschiedene Einvernahmen durchgeführt und\ndie ergänzten Akten von der Staatsanwaltschaft Graubünden zum Entscheid wieder\ndem Kantonsgerichtsausschuss erstattet.\n\nH. Das Bezirksgericht Landquart und die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichteten mit Schreiben vom 4. November 2003 und 12. November 2003 auf\neine Vernehmlassung zu den Aktenergänzungen. A. X. verzichtete gänzlich auf eine\nVernehmlassung.\n\nI. I. liess mit Vernehmlassung vom 10. November 2003 ausführen, die\nBeweisergänzung habe keinen Beweis für die Behauptungen von A. X. erbracht,\nwonach ein Gartenkonzept vorhanden sei, ebenso wenig einen Beweis für eine Einwilligung zum Fällen von Bäumen. Die Behauptung von A. X., er habe mit Einwilligung von I. gehandelt, sei durch nichts erstellt. Insbesondere sei die Liegenschaft\nmit schönem Baumbestand ausgeschrieben worden. Es sei nicht bewiesen, dass I.\nvor dem Februar 2002 Kenntnis von der Fällungsaktion erhalten habe. Wenn er\nfrüher von der Fällungsaktion Kenntnis erhalten hätte, hätte er kaum die entsprechenden Inserate aufgegeben. Die Zeugin P. habe ausgesagt, dass einige Bäume\nnach Eingang der Kündigung vom November 2001 gefällt worden seien. Damit\nstehe A. X. kein subjektiver Rechtfertigungsgrund zu. Er sei von der Vorinstanz zu\nRecht wegen Sachbeschädigung verurteilt worden. Die Berufung sei abzuweisen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte können der Verurteilte und die\nStaatsanwaltschaft beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141\nAbs. 1 StPO). Sie ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und es ist darzutun, welche\nMängel des erstinstanzlichen Urteils gerügt werden und ob das ganze Urteil oder\nlediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist die\n6\n\nBerufung des Verurteilten innert Frist eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.\n\n"}