{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-12_2003-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761785f5709aca190d38cff81c72e9106b9d5bdbb7ab56511f1e41c5bfe3974d08edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761785f5709aca190d38cff81c72e9106b9d5bdbb7ab56511f1e41c5bfe3974d08edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_12", "Checksum": "a22b0a4dfab5ff361ff65404ef91c345"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 03.12.2003 SB 2003 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 03.12.2003 SB 2003 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dezember 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nSB 03 12 (nicht/mündlich eröffnet)\n\n(Auf die gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde\nvom Bundesgericht mit Urteil vom 20. Oktober 2004 (6S.257/2004) nicht eingetreten.)\n\nUrteil\nKantonsgerichtsausschuss\n\nVorsitz Vizepräsident Schlenker\nRichterInnen Schäfer und Vital\nAktuar ad hoc Cavegn\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Berufung\n\ndes A. X., Berufungskläger,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 27. November 2002, mitgeteilt am 17.\nFebruar 2003,\n\nbetreffend Sachbeschädigung,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. A. X. wuchs zusammen mit vier Geschwistern in C. (Österreich) auf.\nDort besuchte er die Volks- und die Hauptschule sowie während fünf Jahren die\nHandelsakademie. Ab 1979 war er in verschiedenen Orten im Gastgewerbe tätig.\nSeit 1998 arbeitet er in einem Teilzeitpensum im E. in D. als Koch. Daneben bekleidet er weitere Teilzeitstellen. Eigenen Angaben zufolge beläuft sich sein monatliches Einkommen auf Fr. 3'000.--. Er hat des Weiteren kein Vermögen und eigener\nEinschätzung nach Schulden von rund Fr. 30'000.--.\n\nIm Jahre 1980 heiratete A. X. B. F.. Dieser Ehe entspross im Jahre\n1983 die Tochter J. X..\n\nIm schweizerischen Zentralstrafregister ist der Berufungskläger mit einer Eintragung verzeichnet. Am 13. Januar 1999 wurde er vom Kreisgerichtsausschuss H. wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte zu einer\nbedingten Gefängnisstrafe von 25 Tagen verurteilt. Gemäss Leumundsbericht der\nKantonspolizei Graubünden vom 10. Juli 2002 geniesst A. X. in der Gemeinde D.\neinen guten Leumund. Seine Lebensführung und sein Verhalten hätten bis anhin\nnie Anlass zu Klagen gegeben. Der Arbeitgeber schätzt ihn als zuverlässigen und\nhilfsbereiten Mitarbeiter.\n\nB. Mit Eingabe vom 17. April 2002 liess I. durch seinen Rechtsvertreter\neine Strafanzeige gegen A. X. wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144\nStGB einreichen. Am 19. April 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden\neine Strafuntersuchung gegen A. X.. Nach der Schlussverfügung vom 24. Juli 2002\nerliess die Staatsanwaltschaft am 21. August 2002 eine Anklageverfügung, mit welcher sie A. X. wegen mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB\nin Anklagezustand versetzte. Gemäss Anklageschrift vom gleichen Tag wurde der\nAnklage folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:\n\n„Seit Dezember 1997 bewohnten die Eheleute X. zusammen mit ihrer Tochter\nein I. gehörendes 6 ½ Zimmerwohnhaus an der R.-Gasse in D.. Dieses Mietverhältnis wurde mit Schreiben vom 28. November 2001 durch I. per 31. März\n2002 gekündigt. Zu verschiedenen nicht näher bekannten Zeitpunkten im\nJahre 2001 fällte A. X. ohne Einwilligung des Eigentümers sämtliche sich auf\nder erwähnten Liegenschaft befindenden fünf Bäume (je ein Kirschbaum, ein\nAhorn, ein Feldahorn, eine Föhre und eine Birke). Gemäss einem vom Anzeigeerstatter in Auftrag gegebenen Gutachten beträgt der Wert der gefällten fünf\nBäume Fr. 99'600.--.“\n3\n\nIn der Ergänzung der Anklageschrift beantragte die Staatsanwaltschaft, dass\nA. X. der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB schuldig zu\nsprechen und zu einer auf zwei Jahre bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe\nvon zwei Monaten zu verurteilen sei.\n\nC. Bereits am 6. August 2002 hatte I. beim Untersuchungsrichteramt\nChur eine Adhäsionsklage einreichen lassen, wonach A. X. zu verpflichten sei, I.\neinen Betrag von Fr. 99'600.-- zu bezahlen.\n\nD. Mit Urteil vom 27. November 2002, mitgeteilt am 17. Februar 2003,\nerkannte das Bezirksgericht Landquart:\n\n„1. A. X. ist schuldig der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art.\n144 Abs. 3 StGB.\n2. Dafür wird er mit 2 Monaten Gefängnis bestraft.\n3. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit\nvon zwei Jahren aufgeschoben.\n4. In teilweiser Gutheissung der Adhäsionsklage wird A. X. verpflichtet, I. Fr.\n16'861.10 zu bezahlen.\nDie ausseramtlichen Entschädigungen bezüglich der Adhäsionsklage werden wettgeschlagen.\n5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus\n- der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft\nGraubünden Fr. 1'800.00\n- den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 43.20\n- der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Landquart Fr. 4'200.00\ntotal somit Fr. 6'043.20\nwerden A. X. auferlegt.\n6. (Rechtsmittelbelehrung).\n7. (Mitteilung).“\n\n"}