5. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 StPO). 12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffer 5 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2. F. wird gestützt auf Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB die Weisung erteilt, sich einer ambulanten psychiatrischen Behandlung mit regelmässigen Gesprächsterminen zu unterziehen. 3. F. wird hierzu für die Dauer der Probezeit unter Schutzaufsicht gestellt.