F. hat weder gegen die Anordnung der ambulanten Massnahme Berufung eingelegt noch sich zur vorliegenden Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden vernehmen lassen. Obwohl ihm die Frist zur Vernehmlassung bis zum 22. April 2003 verlängert worden war und er so seinen Anspruch auf rechtliches Gehör hätte wahrnehmen können, hat er sich folglich in keiner Weise gegen die Anordnung einer Schutzaufsicht zur Kontrolle der ambulanten Behandlung ausgesprochen. Die Berufung ist daher gutzuheissen und F. ist für die Dauer der Probezeit unter Schutzaufsicht zu stellen.