ten zu vermeiden. Die Schutzaufsicht ist F. bei der Umsetzung der richterlichen Weisung behilflich; ihr obliegt somit die Koordination mit dem die Behandlung durchführenden Arzt bzw. Therapeuten und die Überwachung der Befolgung der ausgesprochenen Weisung. F. hat weder gegen die Anordnung der ambulanten Massnahme Berufung eingelegt noch sich zur vorliegenden Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden vernehmen lassen.