c) Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz eine ambulante Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausgesprochen. Dieser Artikel geht jedoch von der Situation des Strafvollzuges aus, wodurch die Frage der Überwachung der ambulanten Massnahme obsolet ist. Aufgrund der bedingt ausgesprochenen Strafe macht es im vorliegenden Fall sicherlich Sinn, F. für die Dauer der ambulanten Behandlung unter Schutzaufsicht zu stellen; da die Konfliktsituation, wie der Gutachter dargelegt hat, grundsätzlich nicht behoben ist, ist es umso wichtiger, dass die konsequente Durchführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung sichergestellt ist.