3 der Verordnung über die Schutzaufsicht und die Betreuung während des Straf- und Massnahmevollzuges (BR 350.480); Maier/Urbaniok, Die Anordnung und praktische Durchführung von Freiheitsstrafen und Massnahmen, Zürich 1998, S. 65). Eine Schutzaufsicht ist, wo sie nicht obligatorisch vorgeschrieben ist, immer dann anzuordnen, wenn Zweifel an der Bewährung bestehen (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 6 zu Art. 47 StGB). Als problematisch ist die Schutzaufsicht erst zu beurteilen, wenn sie einen repressiven Charakter erhält.