b) In Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB ist vorgesehen, dass bei Ausfällung einer bedingten Strafe eine Schutzaufsicht angeordnet werden kann. Die Schutzaufsicht kennt grundsätzlich zwei verschiedene Aufgabenbereiche; zum Einen soll sie dem Verurteilten bei der Resozialisierung helfend zur Seite stehen und zum Anderen überwacht sie insbesondere die Befolgung ausgesprochener Weisungen und stellt gegebenenfalls Antrag auf Verwarnung, Erteilung zusätzlicher Weisungen, Vollzug der Strafe, Rückversetzung und Verlängerung der Probezeit (vgl. Art. 3 der Verordnung über die Schutzaufsicht und die Betreuung während des Straf- und Massnahmevollzuges (BR 350.480);