Da die Vorinstanz jedoch eine bedingte Strafe ausgesprochen hat, fehlt eine Überwachung des Fortganges der ambulanten psychiatrischen Behandlung. Daher muss weiter geprüft werden, ob zusätzlich zu der Weisung an F. noch eine Schutzaufsicht zur Kontrolle der Durchführung der angewiesenen Behandlung angeordnet werden kann.