F. eine weitere therapeutische Bezugsperson zu geben. Die Staatsanwaltschaft kann im Berufungsverfahren Anträge stellen, welche von den im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen abweichen (Padrutt, a.a.O., Ziff. 6 zu Art. 142 StPO, vgl. auch S. 311). Im Verfahren vor der Vorinstanz hatte die Staatsanwaltschaft keine Anordnung einer Schutzaufsicht beantragt, weil sie eine unbedingte Gefängnisstrafe gefordert hat und die Aufsicht über die ambulante Massnahme im Strafvollzug in jedem Falle gewährleistet ist. Da die Vorinstanz jedoch eine bedingte Strafe ausgesprochen hat, fehlt eine Überwachung des Fortganges der ambulanten psychiatrischen Behandlung.