Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass anstelle der ambulanten Massnahme gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine Weisung gemäss Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB anzuordnen ist. In Gutheissung der Berufung ist F. in Anwendung von Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB die Weisung zu erteilen, sich einer ambulanten psychiatrischen Behandlung mit regelmässigen Gesprächsterminen zu unterziehen. 4. a) Abweichend von der Ergänzung der Anklageschrift vom 14. Juni 2002 beantragt die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Berufungsschrift die Anordnung einer Schutzaufsicht, um die Einhaltung der Weisung zu überprüfen und um 10