erachtet der Kantonsgerichtsausschuss die Weisung an F., sich einer ambulanten psychiatrischen Behandlung mit regelmässigen Gesprächsterminen zu unterziehen, für zweckmässig, um die Gefahr weiterer Delikte zu vermindern. Dem Gericht obliegt es von Gesetzes wegen zwar, die entsprechenden Weisungen zu erteilen, doch macht es aufgrund der mangelnden fachspezifischen Kompetenz keinen Sinn, wenn es die konkrete Ausgestaltung der Therapie wie beispielsweise die Häufigkeit selbst festlegt. Es muss letzten Endes dem behandelnden Therapeuten überlassen sein, über die Häufigkeit und den Umfang der Gespräche zu befinden und sie dem jeweiligen Behandlungsverlauf anzupassen.