Im vorliegenden Falle kam der Gutachter zum Ergebnis, dass ein vertrauensvolles Aussprechen im Rahmen einer ambulanten Behandlung die persönlichkeitsbedingte Tendenz von F. zu reizbar-explosivem Verhalten die Spitze nehmen könnte. Er sieht folglich die Möglichkeit, dass sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten durch diese Behandlung verhindern oder zumindest vermindern lassen könne. Im Falle einer bedingt ausgesprochenen Strafe sprach er sich für eine entsprechende Weisung gestützt auf Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB aus. Er hielt jedoch einschränkend fest, dass die grundlegende Lösung des Konfliktes nur durch eine räumliche Trennung zwischen F. und E. zu erreichen wäre. Dennoch