Weisungen im Sinne von Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB müssen der Resozialisierung dienen und in einem Zusammenhang mit dem verübten Delikt stehen. Dabei nennt das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit, die Weisung zu erteilen, sich ärztlicher Betreuung zu unterziehen. Darunter können auch therapeutische Gespräche subsumiert werden (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, S. 150 N 94). Im vorliegenden Falle kam der Gutachter zum Ergebnis, dass ein vertrauensvolles Aussprechen im Rahmen einer ambulanten Behandlung die persönlichkeitsbedingte Tendenz von F. zu reizbar-explosivem Verhalten die Spitze nehmen könnte.