2 Abs. 1 StGB angeordnet werden (Niggli/Wiprächtiger, Strafgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel/Genf/München 2003, N 140 zu Art. 43 StGB). Weil die bedingt ausgesprochene Strafe nicht mit einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verbunden werden kann, ist die Berufung insoweit gutzuheissen und die Ziffer 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben. c) Die Berufungsklägerin beantragt in der Berufungsschrift gestützt auf Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB die Erteilung der Weisung, sich einer ambulanten psych- 9