So kann das Gericht gemäss Art. 43 StGB die ambulante Behandlung neben dem Strafvollzug anordnen oder die – unbedingt ausgesprochene – Strafe zugunsten der ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Falle hat das Gericht jedoch eine bedingte Strafe ausgesprochen, so dass Art. 43 StGB nicht angewendet werden kann. Im Zusammenhang mit einer bedingt ausgesprochenen Strafe kann eine ambulante psychiatrische Behandlung nur mittels einer Weisung gemäss Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB angeordnet werden (Niggli/Wiprächtiger, Strafgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel/Genf/München 2003, N 140 zu Art.