3. a) Die Berufungsklägerin wirft die Frage auf, ob das Bezirksgericht Landquart F. zu Recht eine ambulante Behandlung gemäss Art. 43 Ziff.1 Abs. 1 StGB auferlegt hat, obwohl entgegen des Antrages der Anklage eine bedingte Gefängnisstrafe verhängt worden ist. In der Berufungsschrift wird beantragt, stattdessen eine Weisung gemäss Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu erteilen und F. unter Schutzaufsicht zu stellen.