lanten Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB durch das Bezirksgericht Landquart oder aber der Erteilung einer Weisung und einer allfälligen Anordnung einer Schutzaufsicht. Der Sachverhalt hingegen ist unbestritten. Von einer mündlichen Berufungsverhandlung sind keine weiteren Aufschlüsse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erwarten, weshalb von dieser abgesehen werden kann (vgl. BGE 119 Ia 318 f. Erw. 2 b). Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO).