b) Der Berufungsbeklagte hat die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht verlangt, obwohl ihm diese Möglichkeit nach Art. 144 Abs. 1 StPO grundsätzlich zustehen würde. Das urteilende Gericht ordnet unabhängig vom Parteiwillen eine mündliche Berufungsverhandlung nur an, wenn zusätzliche Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind. Vor allem vorgetragene Rügen betreffend die eigentliche Substanz des strittigen Verfahrens oder Fragen der Sachverhaltsermittlung und der Beweiswürdigung rufen in der Regel nach einer mündlichen Verhandlung, nicht aber Rügen hinsichtlich streitiger Rechtsfragen bei anerkanntem Sachverhalt (Padrutt, a.a.