Strafvollzuges verbunden werden könne und zur Kontrolle der Einhaltung der Weisung eine Schutzaufsicht angeordnet werden soll. Sowohl das Bezirksgericht Landquart als auch F. liessen sich zu der vorliegenden Berufung nicht vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in der Berufungsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :