G. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 10. März 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: „1. Ziffer 5 des Urteils vom 23. Oktober 2002 sei aufzuheben. 2. F. sei die Weisung zu erteilen, sich einer ambulanten psychiatrischen Behandlung mit regelmässigen Gesprächsterminen zu unterziehen. 3. Es sei eine Schutzaufsicht anzuordnen. 4. Gesetzliche Kostenfolge.“ Die Staatsanwaltschaft begründet die Berufung damit, dass eine ambulante Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht mit der Gewährung des bedingten 7