Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid unter anderem in der hier noch interessierenden Frage im Wesentlichen damit, dass aufgrund der erfolgreichen Wiedereingliederung von F. an seinem Arbeitsplatz ihm eine letzte Chance gegeben werden soll und die Strafe somit bedingt auszusprechen sei. Darüber hinaus sei aufgrund der Empfehlungen im psychiatrischen Gutachten eine ambulante Massnahme anzuordnen.