2. Dafür wird er mit 12 Monaten Gefängnis bestraft. 3. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben. 4. Die vom Verurteilten erstandene Polizeihaft von zwei Tagen und die Untersuchungshaft von 12 Tagen werden bei einem Vollzug an die Strafe angerechnet. 5. In Anwendung von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird eine ambulante Massnahme angeordnet.