17 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und des Nichttragens von Sicherheitsgurten gemäss Art. 3a Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV. 2. Dafür sei er mit 15 Monaten Gefängnis zu bestrafen. 3. Die vom Angeklagten erstandene Polizeihaft von zwei Tagen und die Untersuchungshaft von zwölf Tagen seien auf die Strafe anzurechnen. 4. In Anwendung von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei eine ambulante Massnahme anzuordnen. 5. Kostenfolge sei die gesetzliche."