D. Bereits am 24. Juli 2000 hat die Staatsanwaltschaft Graubünden in der vorliegenden Sache eine Strafuntersuchung gegen F. eröffnet. Nach durchgeführter Untersuchung erliess der zuständige Untersuchungsrichter am 30. April 2002 die Schlussverfügung. Mit dem Erlass einer Anklageverfügung am 14. Juni 2002 wurde der Fall dem Bezirksgericht Landquart zur Beurteilung überwiesen. Gleichentags wurde die Anklageschrift sowie deren Ergänzung mit folgenden Anträgen seitens der Staatsanwaltschaft erlassen: „1. F. sei schuldig zu sprechen der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB, der mehrfachen Nötigung gemäss Art.