Laut dem Gutachten von Dr. D. war bei F. die Fähigkeit, gemäss seiner Einsicht zu handeln, leicht bis mittelgradig herabgesetzt. Der Gutachter empfiehlt die Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB, wobei der Vollzug einer Strafe mit einer solchen Behandlung durchaus vereinbar wäre. Für den Fall einer bedingt ausgesprochenen Strafe hält er die Erteilung einer Weisung zu einer ambulanten psychiatrischen Behandlung mit regelmässigen Gesprächsterminen gestützt auf Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB für zweckmässig. 4