B. Im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz beurteilten Angelegenheit befand sich F. vom 10. bis 11. Juni 2000 in Polizeihaft und vom 1. bis 12. Oktober 2001 in T. in Untersuchungshaft. F. wurde während der Strafuntersuchung durch Chefarzt Dr. med. D. von der Psychiatrischen Klinik Q., T., einer psychiatrischen Begutachtung unterzogen. Dieser gelangt in seinem Gutachten vom 31. Januar 2002 zu folgender Beurteilung: