{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-04-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-10_2003-04-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762d3353cfe66454ec8ff260e6259f0e72e4fb42b78abefc6bc509f35886946692edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762d3353cfe66454ec8ff260e6259f0e72e4fb42b78abefc6bc509f35886946692edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_10", "Checksum": "154ef4ec4ed5391fb788f9123f33f617"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.04.2003 SB 2003 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 30.04.2003 SB 2003 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Schutzaufsicht\nkennt grundsätzlich zwei verschiedene Aufgabenbereiche; zum Einen soll sie dem\nVerurteilten bei der Resozialisierung helfend zur Seite stehen und zum Anderen\nüberwacht sie insbesondere die Befolgung ausgesprochener Weisungen und stellt\ngegebenenfalls Antrag auf Verwarnung, Erteilung zusätzlicher Weisungen, Vollzug\nder Strafe, Rückversetzung und Verlängerung der Probezeit (vgl. Art. 3 der Verordnung über die Schutzaufsicht und die Betreuung während des Straf- und Massnahmevollzuges (BR 350.480); Maier/Urbaniok, Die Anordnung und praktische Durchführung von Freiheitsstrafen und Massnahmen, Zürich 1998, S. 65). Eine Schutzaufsicht ist, wo sie nicht obligatorisch vorgeschrieben ist, immer dann anzuordnen,\nwenn Zweifel an der Bewährung bestehen (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 6 zu Art. 47 StGB). Als problematisch ist die Schutzaufsicht erst zu beurteilen, wenn sie einen repressiven Charakter\nerhält.\n\nc) Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz eine ambulante Massnahme\ngemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausgesprochen. Dieser Artikel geht jedoch von\nder Situation des Strafvollzuges aus, wodurch die Frage der Überwachung der ambulanten Massnahme obsolet ist. Aufgrund der bedingt ausgesprochenen Strafe\nmacht es im vorliegenden Fall sicherlich Sinn, F. für die Dauer der ambulanten Behandlung unter Schutzaufsicht zu stellen; da die Konfliktsituation, wie der Gutachter\ndargelegt hat, grundsätzlich nicht behoben ist, ist es umso wichtiger, dass die konsequente Durchführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung sichergestellt\nist. Dies stellt nicht eine repressive Massnahme dar, sondern soll F. helfen, mit der\nvorliegenden Situation umgehen zu können und so ein weiteres straffälliges Verhal-\n11\n\nten zu vermeiden. Die Schutzaufsicht ist F. bei der Umsetzung der richterlichen Weisung behilflich; ihr obliegt somit die Koordination mit dem die Behandlung durchführenden Arzt bzw. Therapeuten und die Überwachung der Befolgung der ausgesprochenen Weisung. F. hat weder gegen die Anordnung der ambulanten Massnahme Berufung eingelegt noch sich zur vorliegenden Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden vernehmen lassen. Obwohl ihm die Frist zur Vernehmlassung\nbis zum 22. April 2003 verlängert worden war und er so seinen Anspruch auf rechtliches Gehör hätte wahrnehmen können, hat er sich folglich in keiner Weise gegen\ndie Anordnung einer Schutzaufsicht zur Kontrolle der ambulanten Behandlung ausgesprochen. Die Berufung ist daher gutzuheissen und F. ist für die Dauer der Probezeit unter Schutzaufsicht zu stellen.\n\n5. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens gehen die Kosten des\nBerufungsverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 StPO).\n12\n\nDemnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :\n\n1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffer 5 des angefochtenen Urteils\nwird aufgehoben.\n\n2. F. wird gestützt auf Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB die Weisung erteilt, sich einer\nambulanten psychiatrischen Behandlung mit regelmässigen Gesprächsterminen zu unterziehen.\n\n3. F. wird hierzu für die Dauer der Probezeit unter Schutzaufsicht gestellt.\n\n4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1´000.-- gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden.\n\n5. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des\nschweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde\ngelten die Art. 268 ff. BStP.\n\n6. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden\nDer Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:\n"}