{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-04-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-10_2003-04-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762d3353cfe66454ec8ff260e6259f0e72e4fb42b78abefc6bc509f35886946692edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762d3353cfe66454ec8ff260e6259f0e72e4fb42b78abefc6bc509f35886946692edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_10", "Checksum": "154ef4ec4ed5391fb788f9123f33f617"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.04.2003 SB 2003 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 30.04.2003 SB 2003 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Im\nMassnahmerecht sind verschiedene Konstellationen denkbar, in denen eine ambulante psychiatrische Behandlung angewendet wird. So kann das Gericht gemäss\nArt. 43 StGB die ambulante Behandlung neben dem Strafvollzug anordnen oder\ndie – unbedingt ausgesprochene – Strafe zugunsten der ambulanten Behandlung\naufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Falle\nhat das Gericht jedoch eine bedingte Strafe ausgesprochen, so dass Art. 43 StGB\nnicht angewendet werden kann. Im Zusammenhang mit einer bedingt ausgesprochenen Strafe kann eine ambulante psychiatrische Behandlung nur mittels einer\nWeisung gemäss Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB angeordnet werden (Niggli/Wiprächtiger, Strafgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel/Genf/München 2003, N 140 zu\nArt. 43 StGB). Weil die bedingt ausgesprochene Strafe nicht mit einer ambulanten\nBehandlung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verbunden werden kann, ist die\nBerufung insoweit gutzuheissen und die Ziffer 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben.\n\nc) Die Berufungsklägerin beantragt in der Berufungsschrift gestützt auf\nArt. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB die Erteilung der Weisung, sich einer ambulanten psych-\n9\n\niatrischen Behandlung mit regelmässigen Gesprächsterminen zu unterziehen, und\nbegründet dies mit dem Hinweis auf die Ergebnisse des psychiatrischen Gutachtens\nund den entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil.\n\nWeisungen im Sinne von Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB müssen der Resozialisierung dienen und in einem Zusammenhang mit dem verübten Delikt stehen. Dabei\nnennt das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit, die Weisung zu erteilen, sich ärztlicher Betreuung zu unterziehen. Darunter können auch therapeutische Gespräche\nsubsumiert werden (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil\nII, Bern 1989, S. 150 N 94). Im vorliegenden Falle kam der Gutachter zum Ergebnis,\ndass ein vertrauensvolles Aussprechen im Rahmen einer ambulanten Behandlung\ndie persönlichkeitsbedingte Tendenz von F. zu reizbar-explosivem Verhalten die\nSpitze nehmen könnte. Er sieht folglich die Möglichkeit, dass sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten durch diese Behandlung verhindern oder zumindest\nvermindern lassen könne. Im Falle einer bedingt ausgesprochenen Strafe sprach er\nsich für eine entsprechende Weisung gestützt auf Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB aus.\nEr hielt jedoch einschränkend fest, dass die grundlegende Lösung des Konfliktes\nnur durch eine räumliche Trennung zwischen F. und E. zu erreichen wäre. Dennoch\nerachtet der Kantonsgerichtsausschuss die Weisung an F., sich einer ambulanten\npsychiatrischen Behandlung mit regelmässigen Gesprächsterminen zu unterziehen,\nfür zweckmässig, um die Gefahr weiterer Delikte zu vermindern. Dem Gericht obliegt es von Gesetzes wegen zwar, die entsprechenden Weisungen zu erteilen,\ndoch macht es aufgrund der mangelnden fachspezifischen Kompetenz keinen Sinn,\nwenn es die konkrete Ausgestaltung der Therapie wie beispielsweise die Häufigkeit\nselbst festlegt. Es muss letzten Endes dem behandelnden Therapeuten überlassen\nsein, über die Häufigkeit und den Umfang der Gespräche zu befinden und sie dem\njeweiligen Behandlungsverlauf anzupassen.\n\nAus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass anstelle der ambulanten Massnahme gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine Weisung gemäss\nArt. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB anzuordnen ist. In Gutheissung der Berufung ist F. in\nAnwendung von Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB die Weisung zu erteilen, sich einer ambulanten psychiatrischen Behandlung mit regelmässigen Gesprächsterminen zu unterziehen.\n\n4. a) Abweichend von der Ergänzung der Anklageschrift vom 14. Juni 2002\nbeantragt die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Berufungsschrift die Anordnung einer Schutzaufsicht, um die Einhaltung der Weisung zu überprüfen und um\n10\n\nF. eine weitere therapeutische Bezugsperson zu geben. Die Staatsanwaltschaft\nkann im Berufungsverfahren Anträge stellen, welche von den im vorinstanzlichen\nVerfahren gestellten Anträgen abweichen (Padrutt, a.a.O., Ziff. 6 zu Art. 142 StPO,\nvgl. auch S. 311). Im Verfahren vor der Vorinstanz hatte die Staatsanwaltschaft\nkeine Anordnung einer Schutzaufsicht beantragt, weil sie eine unbedingte Gefängnisstrafe gefordert hat und die Aufsicht über die ambulante Massnahme im Strafvollzug in jedem Falle gewährleistet ist. Da die Vorinstanz jedoch eine bedingte\nStrafe ausgesprochen hat, fehlt eine Überwachung des Fortganges der ambulanten\npsychiatrischen Behandlung. Daher muss weiter geprüft werden, ob zusätzlich zu\nder Weisung an F. noch eine Schutzaufsicht zur Kontrolle der Durchführung der\nangewiesenen Behandlung angeordnet werden kann.\n\n"}