{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-04-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-10_2003-04-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762d3353cfe66454ec8ff260e6259f0e72e4fb42b78abefc6bc509f35886946692edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762d3353cfe66454ec8ff260e6259f0e72e4fb42b78abefc6bc509f35886946692edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_10", "Checksum": "154ef4ec4ed5391fb788f9123f33f617"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.04.2003 SB 2003 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 30.04.2003 SB 2003 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Verfahrenskosten, bestehend aus:\n- der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltsschaft Graubünden Fr. 4´800.00\n- den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 2´206.80\n- der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Landquart Fr. 4´500.00\n- den Kosten des amtlichen Verteidigers (inkl. Mehrwertsteuer) Fr. 4´720.75\ntotal somit Fr. 16´227.55\nwerden F. auferlegt.\n7. (Rechtsmittelbelehrung).\n8. (Mitteilung).“\n\nDie Vorinstanz begründete ihren Entscheid unter anderem in der hier noch\ninteressierenden Frage im Wesentlichen damit, dass aufgrund der erfolgreichen\nWiedereingliederung von F. an seinem Arbeitsplatz ihm eine letzte Chance gegeben\nwerden soll und die Strafe somit bedingt auszusprechen sei. Darüber hinaus sei\naufgrund der Empfehlungen im psychiatrischen Gutachten eine ambulante Massnahme anzuordnen.\n\nG. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 10.\nMärz 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss und stellte dabei folgende\nRechtsbegehren:\n„1. Ziffer 5 des Urteils vom 23. Oktober 2002 sei aufzuheben.\n2. F. sei die Weisung zu erteilen, sich einer ambulanten psychiatrischen Behandlung mit regelmässigen Gesprächsterminen zu unterziehen.\n3. Es sei eine Schutzaufsicht anzuordnen.\n4. Gesetzliche Kostenfolge.“\n\nDie Staatsanwaltschaft begründet die Berufung damit, dass eine ambulante\nMassnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht mit der Gewährung des bedingten\n7\n\nStrafvollzuges verbunden werden könne und zur Kontrolle der Einhaltung der Weisung eine Schutzaufsicht angeordnet werden soll.\n\nSowohl das Bezirksgericht Landquart als auch F. liessen sich zu der vorliegenden Berufung nicht vernehmen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in der\nBerufungsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und deren Ausschüsse können der\nVerurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung führen\n(Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen\nEröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen; sie ist zu begründen und\nhat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und\nob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1\nStPO). Auf die frist- und formgerechte Berufung ist einzutreten.\n\n2. a) Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte\nKognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er überprüft jedoch das vorinstanzliche\nUrteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge (Padrutt,\nKommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur\n1996, Ziff. 1 f. zu Art. 146 StPO, mit Hinweisen).\n\nb) Der Berufungsbeklagte hat die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht verlangt, obwohl ihm diese Möglichkeit nach Art. 144 Abs.\n1 StPO grundsätzlich zustehen würde. Das urteilende Gericht ordnet unabhängig\nvom Parteiwillen eine mündliche Berufungsverhandlung nur an, wenn zusätzliche\nAufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind. Vor allem vorgetragene Rügen betreffend die eigentliche Substanz des strittigen Verfahrens oder\nFragen der Sachverhaltsermittlung und der Beweiswürdigung rufen in der Regel\nnach einer mündlichen Verhandlung, nicht aber Rügen hinsichtlich streitiger Rechtsfragen bei anerkanntem Sachverhalt (Padrutt, a.a.O., S. 372). Vorliegend geht es\neinzig um die Rechtsfragen der Rechtmässigkeit der gegenüber F. verfügten ambu-\n8\n\nlanten Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB durch das Bezirksgericht Landquart oder aber der Erteilung einer Weisung und einer allfälligen Anordnung einer\nSchutzaufsicht. Der Sachverhalt hingegen ist unbestritten. Von einer mündlichen\nBerufungsverhandlung sind keine weiteren Aufschlüsse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erwarten, weshalb von dieser abgesehen werden kann (vgl. BGE\n119 Ia 318 f. Erw. 2 b). Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft\nder Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der\nAkten (Art. 144 Abs. 3 StPO).\n\n3. a) Die Berufungsklägerin wirft die Frage auf, ob das Bezirksgericht Landquart F. zu Recht eine ambulante Behandlung gemäss Art. 43 Ziff.1 Abs. 1 StGB\nauferlegt hat, obwohl entgegen des Antrages der Anklage eine bedingte Gefängnisstrafe verhängt worden ist. In der Berufungsschrift wird beantragt, stattdessen\neine Weisung gemäss Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu erteilen und F. unter Schutzaufsicht zu stellen.\n\n"}