{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-04-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-10_2003-04-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762d3353cfe66454ec8ff260e6259f0e72e4fb42b78abefc6bc509f35886946692edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762d3353cfe66454ec8ff260e6259f0e72e4fb42b78abefc6bc509f35886946692edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_10", "Checksum": "154ef4ec4ed5391fb788f9123f33f617"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.04.2003 SB 2003 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 30.04.2003 SB 2003 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Für den Fall einer bedingt ausgesprochenen Strafe hält er\ndie Erteilung einer Weisung zu einer ambulanten psychiatrischen Behandlung mit\nregelmässigen Gesprächsterminen gestützt auf Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB für\nzweckmässig.\n4\n\nC. In Bezug auf die umfangreiche Sachverhaltsdarstellung, welche auch\ndieser Berufung zugrunde liegt, kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen\nUrteil Seiten 4 bis 10 verwiesen werden.\n\nD. Bereits am 24. Juli 2000 hat die Staatsanwaltschaft Graubünden in\nder vorliegenden Sache eine Strafuntersuchung gegen F. eröffnet. Nach\ndurchgeführter Untersuchung erliess der zuständige Untersuchungsrichter am 30.\nApril 2002 die Schlussverfügung. Mit dem Erlass einer Anklageverfügung am 14.\nJuni 2002 wurde der Fall dem Bezirksgericht Landquart zur Beurteilung überwiesen.\nGleichentags wurde die Anklageschrift sowie deren Ergänzung mit folgenden Anträgen seitens der Staatsanwaltschaft erlassen:\n„1. F. sei schuldig zu sprechen der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129\nStGB, der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB, der mehrfachen\nNötigung gemäss Art. 181 StGB, der mehrfachen Sachentziehung gemäss\nArt. 141 StGB, der Verletzung des Geheim- oder Privatbereiches\ndurch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179 quater Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter\nAbs. 1 StGB, der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB, der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art.\n32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG, Art.\n36 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 15 Abs. 3 VRV und Art. 17\nAbs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG, der Verletzung von\nVerkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und des Nichttragens von Sicherheitsgurten gemäss Art. 3a Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV.\n2. Dafür sei er mit 15 Monaten Gefängnis zu bestrafen.\n3. Die vom Angeklagten erstandene Polizeihaft von zwei Tagen und die\nUntersuchungshaft von zwölf Tagen seien auf die Strafe anzurechnen.\n4. In Anwendung von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei eine ambulante\nMassnahme anzuordnen.\n5. Kostenfolge sei die gesetzliche.\"\n\nE. Am 23. Oktober 2002 wurde die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Landquart im Rathaus W. durchgeführt. Während F. zusammen mit seinem\namtlichen Verteidiger zugegen war, verzichtete die Staatsanwaltschaft auf\neinen Vortritt. Im Rahmen seines Plädoyers formulierte der amtliche Verteidiger\nfolgende Anträge:\n5\n\n„1. Der Angeklagte sei vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Sachentziehung, der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der Sachbeschädigung, der Tätlichkeiten, der mehrfachen groben\nVerletzung von Verkehrsregeln und der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen.\n2. Der Angeklagte sei wegen grober Verkehrsregelverletzung im Anklagepunkt der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit schuldig zu sprechen\nund mit einer Busse von Fr. 500.00 zu bestrafen.\n3. Eventualiter sei der Angeklagte, sofern er in allen Anklagepunkten schuldig\ngesprochen werden sollte, zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten zu\nverurteilen.\n4. Dem Angeklagten sei auf jeden Fall der bedingte Strafvollzug zu\ngewähren.\n5. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme sei abzusehen. \"\n\nIm Anschluss erhielt F. das letzte Wort.\n\nF. Mit Urteil vom 23. Oktober 2002, mitgeteilt am 17. Februar 2003, erkannte das Bezirksgericht Landquart wie folgt:\n„1. F. ist schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,\nder mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, der mehrfachen\nNötigung gemäss Art. 181 StGB, der mehrfachen Sachentziehung laut Art.\n141 StGB, der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179 quater StGB, der Sachbeschädigung im Sinne\nvon Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter StGB, der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1\nSVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 12\nAbs. 1 VRV, Art. 15 Abs. 3 VRV und Art. 17 Abs. 1 VRV in Verbindung mit\nArt. 90 Ziff. 2 SVG, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32\nAbs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG\nund des Nichttragens von Sicherheitsgurten gemäss Art. 3a Abs. 1 VRV\nin Verbindung mit Art. 96 VRV.\nVon der Anklage der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB (vgl. Ziff. 6 der\nAnklageschrift) sowie von der Anklage der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90\nZiff. 2 SVG (vgl. Ziff. 7 der Anklageschrift) wird er freigesprochen.\n6\n\n"}