{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-04-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-10_2003-04-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762d3353cfe66454ec8ff260e6259f0e72e4fb42b78abefc6bc509f35886946692edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762d3353cfe66454ec8ff260e6259f0e72e4fb42b78abefc6bc509f35886946692edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_10", "Checksum": "154ef4ec4ed5391fb788f9123f33f617"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.04.2003 SB 2003 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 30.04.2003 SB 2003 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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April 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nSB 03 10 (nicht mündlich eröffnet)\n\nUrteil\nKantonsgerichtsausschuss\n\nVizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuar ad hoc Lardi.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Berufung\n\nder S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,\nBerufungsklägerin,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichtes Landquart vom 23. Oktober 2002, mitgeteilt am 17.\nFebruar 2003, in Sachen des F., Angeklagter und Berufungsbeklagter,\n\nbetreffend Gefährdung des Lebens etc.,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. F. wuchs mit zwölf Geschwistern bei seinen Eltern in R. auf, welche\neinen Bauernbetrieb führten. In R. besuchte er zwei Klassen und anschliessend\nim Kinderheim S. in T. die weiteren Klassen der Primarschule. Nach der Schulentlassung absolvierte F. bei der Firma A. Elektro in R. während 3 1/2 Jahren eine\nAnlehre. Da der Arbeitgeber aus gesundheitlichen Gründen die Erwerbstätigkeit aufgeben musste, konnte F. diese Anlehre nicht abschliessen. In der Folge arbeitete er\nan verschiedenen Orten als Hilfsarbeiter. Von 1983 bis zum Jahre 1993 führte er\nden elterlichen Landwirtschaftsbetrieb in R.. Danach war er wiederum an verschiedenen Orten als Hilfsarbeiter tätig, so unter anderem von ca. November 1997\nbis November 2000 bei der Stadt Chur, Abteilung Gartenbau, wo er für die Reinigung der städtischen Parkanlagen zuständig war. Von Dezember 2000 bis zum 21.\nDezember 2001 arbeitete F. bei der B.-Werkstätte in U., wo er monatlich Fr. 3'600.-\n- netto verdiente.\n\nDanach war er arbeitslos und erhielt in den Monaten Januar und Februar 2002\nEntschädigungen der SUVA wegen Verletzungen, welche er bei einem Verkehrsunfall erlitten hatte. Seit dem 2. April 2002 arbeitet F. gemäss einem anlässlich der\nHauptverhandlung vor der Vorinstanz zu den Akten eingereichten Zwischenzeugnis\nin ungekündigter Stellung bei der Firma C. AG, Filiale V., als Mitarbeiter für Strassenmarkierungen. Er verdient monatlich zwischen Fr. 3'000.-- und Fr. 4'000.--. Aus\ndem Arbeitszeugnis ergibt sich, dass F. die ihm aufgetragenen Arbeiten zuverlässig\nund gewissenhaft zur Zufriedenheit des Arbeitgebers ausführe und dass er sich gegenüber der Kundschaft, den Mitarbeitern und den Vorgesetzten jederzeit freundlich\nund korrekt verhalte.\n\nAusser dem landwirtschaftlichen Gut besitzt er kein Vermögen und er hat\nauch keine Schulden.\n\nIm Schweizerischen Zentralstrafregister ist F. mit den drei nachstehenden\nEintragungen verzeichnet:\n\n- 5. Januar 1994, Kreisgerichtsausschuss Fünf Dörfer: Mehrfache\nSachentziehung, Mehrfacher Hausfriedensbruch; 2 Monate Gefängnis, bedingt\nauf 4 Jahre.\n- 3. Mai 1996, Kreispräsident Fünf Dörfer: Mehrfache Nötigung, mehrfacher\nUngehorsam gegen amtliche Verfügungen, mehrfache Verletzung von\nVerkehrsregeln; 20 Tage Gefängnis, Widerruf des bedingten Strafvollzuges\nbezüglich der Vorstrafe vom 5. Januar 1994.\n- 26. Oktober 1999, Kreisgerichtsausschuss Fünf Dörfer: Nötigung; 5 Tage\nGefängnis.\n3\n\nAus den Vorakten aus dem Jahre 1998 geht sodann hervor, dass F. mit\nStrafmandat des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 28. Februar 1989 wegen grober\nVerletzung von Verkehrsregeln und pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall mit 14\nTagen Gefängnis und mit Urteil des Kreisgerichtsausschusses Fünf Dörfer vom 19.\nJuni 1991 wegen vollendetem Betrugsversuchs und Irreführung der Rechtspflege\nmit 14 Tagen Gefängnis, bedingt auf zwei Jahre, und Fr. 300.-- Busse bestraft\nwurde. Im SVG-Massnahmenregister (ADMAS) figuriert er mit zwei Eintragungen\naus den Jahren 2001 und 2002. Gemäss dem Leumundsbericht der Stadtpolizei\nChur geniesst F. einen rechten Leumund.\n\nB. Im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz beurteilten\nAngelegenheit befand sich F. vom 10. bis 11. Juni 2000 in Polizeihaft und vom 1.\nbis 12. Oktober 2001 in T. in Untersuchungshaft. F. wurde während der\nStrafuntersuchung durch Chefarzt Dr. med. D. von der Psychiatrischen Klinik Q., T.,\neiner psychiatrischen Begutachtung unterzogen. Dieser gelangt in seinem\nGutachten vom 31. Januar 2002 zu folgender Beurteilung:\n\n„Diagnostisch handelt es sich bei Herrn F. um eine emotional instabile\nPersönlichkeit mit deutlicher Tendenz impulsiv zu handeln ohne\nBerücksichtigung von Konsequenzen und mit wechselnder, instabiler Stimmung.\nDie Fähigkeit vorauszuplanen ist gering und Ausbrüche intensiven Ärgers können\noft zu gewalttätigem und explosivem Verhalten führen; dieses Verhalten wird\nleicht ausgelöst, wenn impulsive Handlungen von anderen kritisiert oder\nbehindert werden. Charakteristisch hierfür ist die mangelnde Impulskontrolle.\nAusbrüche von gewalttätigem und bedrohlichem Verhalten sind daher häufig, vor\nallem bei Kritik oder gar Provokation durch andere.“\n\n"}