Die Adhäsionsklägerin hat sich demnach in ihrer Vernehmlassung notwendigerweise gegen die Aufhebung des Urteils im Strafpunkt gewandt. N. ist daher zu verpflichten, R. für ihre Umtriebe im Rechtsmittelverfahren ausseramtlich angemessen zu entschädigen (vgl. PKG 1990 Nr. 38 sowie Jürg Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss., O. 1990, S. 128 mit Hinweisen). 27 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen.